346. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 29 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.“
2. Im § 141 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„§ 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Gorbach
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