301. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMJ 2007 - DVPV-BMJ 2007)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:
§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts
1. der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
2. die Generalprokuratur,
3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
4. die Oberstaatsanwaltschaften,
5. die Vollzugsdirektion (bundesweit für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzuges sowie für die Beamten der Bewährungshilfe und die Bediensteten der Jugendgerichtshilfe).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzuges geht mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 auf die Vollzugsdirektion über. Dies gilt auch für beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien anhängige Verfahren für Beamte der Bewährungshilfe und Bedienstete der Jugendgerichtshilfe.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMJ 2004, BGBl. II Nr. 516, außer Kraft.
Gastinger
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