294. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilpflegekennzeichnungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448 (WV), zuletzt geändert durch Art. 47 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Die Textilpflegekennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 577/1988, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (P- oder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie in einer zweiten Zeile unterhalb des Symbols für Chemischreinigung mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.“
2. In § 4 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:
„(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.
(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.“
3. Die Anlage 1 wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.
Anlage
Bartenstein
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