261. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:
Die Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 493/1999 und BGBl. II Nr. 235/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel lautet der Klammerausdruck:
„(Zustellformularverordnung 1982 - ZustFormV)“
2. § 1 lautet:
„§ 1. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe eines Zustelldienstes oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
- — Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
- — Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
- — Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
- — Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
- — Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
- — Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
- — Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
- — Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
- — Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
- — Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).“
3. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
(4) In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.“
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
5. In der Anlage wird das Wort „Formulares“ durch das Wort „Formulars“ ersetzt.
6. In der Anlage wird nach dem Formular 3/2 folgendes Formular 3/3 eingefügt:
7. In der Anlage wird nach dem Formular 4/2 folgendes Formular 4/3 eingefügt:
Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Gastinger Pröll Haubner Bartenstein
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