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BGBl II 176/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

176. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

176. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 262 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………………….... 298, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ………………………………………….…. 332, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: ………………………………….... 332, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ……………...……………………… 495, davon 28 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ……………………………………………. 891, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ……………………………………….… 405, davon 35 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ….……………………………………………. 1 910

Vorarlberg: ……………………………………….… 347

Wien: …………………………………………….…. 252, davon 95 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungs­bereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht über­schreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2006 enden.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft.

Bartenstein

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