175. Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der fünftletzten Zeile des §1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes gesetzwidrig war
Gemäß Art.139 Abs.5 B-VG und gemäß §60 Abs.2 und §61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr.85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4.März 2006, G 154/05-8, V118/05-8, der Bundesregierung zugestellt am 11.April 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „Bauaufträge........ 2500€“ in der fünftletzten Zeile des §1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl.II Nr.324/2002, war gesetzwidrig.“
Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Gastinger Pröll Haubner Bartenstein
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