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BGBl II 80/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Verordnung: Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

80. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006)

Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 2 und 2c des Tierseuchengesetzes RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, wenn bei Wildvögeln Geflügelpest, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, festgestellt wird, um die Übertragung der Erkrankung auf Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhindern.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Betrieb: eine landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt oder Voliere, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gezüchtet oder gehalten werden; nicht jedoch Schlachthöfe, Tiertransportmittel, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Laboratorien;
  2. 2. Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern stammen, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  3. 3. Entscheidung 2006/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (ABl. Nr. L 48 vom 18. 2. 2006 S. 28);
  4. 4. Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogrammes zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  5. 5. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Z 4 genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, einschließlich
    1. a) Heimtiere der Vogelarten gemäß Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) 998/2003 und
    2. b) in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel;
  6. 6. Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb gemäß Z 1 gehalten werden.

Anzeige- und Meldepflichten

§ 2. (1) Jede Feststellung der Geflügelpest bei Wildvögeln, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, ist vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bei Anzeige gemäß Abs. 1 unverzüglich den Ort, an dem das Tier gefunden wurde, mitzuteilen und gleichzeitig mitzuteilen, welche Gebiete gemäß Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Entscheidung 2006/115/EG als Schutz- und Überwachungszonen zu definieren sind.

Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen

§ 3. (1) Die Gebiete gemäß AnhangA werden ab dem dort genannten Datum zur Schutzzone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftretens des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(2) Die Gebiete gemäß AnhangB werden ab dem dort genannten Datum zur Überwachungszone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftreten des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(3) Die Gebiete gemäß AnhangC werden ab dem dort genannten Datum zur Überwachungszone auf Grund eines von einem anderen Mitgliedstaat gemeldeten Verdachtsfall von Geflügelpest auf Grund des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(4) Jede Schutzzone ist von der Bezirksverwaltungsbehörde an markanten Punkten der Begrenzung des betroffenen Gebiets bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.

Maßnahmen in der Schutzzone

§ 4. (1) In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle gewerblichen Geflügelhaltungen, das sind Betriebe, welche Geflügel zu kommerziellen Zwecken halten, regelmäßig zu kontrollieren, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
  2. 2. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für die Laufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  3. 3. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  4. 4. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  5. 5. An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  6. 6. Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Geflügelerzeugnisse (tierische Nebenprodukte) dürfen nur entsprechend den Bedingungen gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 2 der Entscheidung 2006/115/EG verbracht werden.

(2) In der Schutzzone ist Folgendes verboten:

  1. 1. das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;
  2. 2. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;
  3. 3. die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Fernstraßen oder mit der Eisenbahn oder die direkte Beförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;
  4. 4. der Versand von Bruteiern aus der Zone;
  5. 5. der Versand von Frischfleisch, faschiertem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;
  6. 6. die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ;
  7. 7. das Jagen von Wildvögeln.

Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 5. (1) In der Überwachungszone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. 1. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für dieLaufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  2. 2. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  3. 3. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  4. 4. An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  5. 5. Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben über jede Verbringung von Geflügel, anderen Vögeln und Bruteiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.
  6. 6. Personen, die Geflügel, andere Vögel oder Bruteier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
  7. 7. Die Aufzeichnungen gemäß Z 5 und 6 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(2) In der Überwachungszone ist Folgendes verboten:

  1. 1. die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach dem im Anhang genannten Datum zur Einrichtung der Zone;
  2. 2. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;
  3. 3. das Jagen von Wildvögeln.

Ausnahmen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

§ 6. (1) Junghennen und Mastputen dürfen nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes unter behördlicher Aufsicht

  1. 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 aus der Schutzzone zu Betrieben, welche innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone liegen,
  2. 2. abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs

verbracht werden.

(2) Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.

(3) Eintagsküken dürfen unter behördlicher Aufsicht nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes

  1. 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden;
  2. 2. abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs

verbracht werden.

(4) Verbringungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Abs. 1 bis 3 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.

(5) Heimvögel der Vogelarten gemäß Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 zu in Österreich gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, verbracht werden, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht.

(6) Vögel anderer Arten, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden.

Ausnahmen für Bruteier und Fleisch

§ 7. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 dürfen Bruteier aus der Schutzzone

  1. 1. in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landeshauptmann zu bestimmende österreichische Brüterei außerhalb dieser Zonen verbracht werden, wenn die Eier und deren Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden;
  2. 2. in eine Brüterei außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich versandt werden, wenn die Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 Abs. 2 der Entscheidung 2006/115/EG eingehalten werden.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 dürfen Frischfleisch, faschiertes Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild bei Einhaltung der Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 8 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 Abs. 2 der Entscheidung 2006/115/EG aus der Schutzzone versandt werden.

Berichtspflichten

§ 8. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens 21 Tage ab Festlegung einer Schutzzone und spätestens 30 Tage nach Festlegung einer Überwachungszone über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen so zu berichten, dass eine Beurteilung über die Dauer der Maßnahmen ermöglicht wird.

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung über die Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln in Österreich, BGBl. II Nr. 76/2006,
  2. 2. die Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und Einrichtung einer Überwachungszone, BGBl. II Nr. 58/2006

(2) Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2006/115/EG umgesetzt.

Rauch-Kallat

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