400. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, BGBl. II Nr. 410/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2004 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik, BGBl. II Nr. 410/2002.“
2. In § 2 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“; als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Studienunterstützungen für den Bakkalaureatsstudiengang Pflegewissenschaft werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Magisterstudiengang Pflegewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre und für den Doktoratsstudiengang Pflegewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.“
3. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2005 ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005/06 anzuwenden.“
Gehrer
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