399. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird
Aufgrund der §§ 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 369/2003, wird wie folgt geändert:
§ 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf freiwilliger Basis. Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 4 sind die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“
Bartenstein
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