436. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.“
2. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 436/2005 ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden.
Grasser
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