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BGBl II 331/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

331. Verordnung: Änderung der Betriebsprämie-Verordnung

331. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Betriebsprämie-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6“ durch die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

3. Nach § 5 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Einem Betriebsinhaber, der

  1. 1. zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004
    1. a) mindestens zwei ha beihilfefähige Fläche gekauft hat oder
    1. b) mindestens vier ha beihilfefähige Fläche durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag gepachtet hat und
  1. 2. bis einschließlich 2004 für diese Flächen mangels Verfügbarkeit keine Direktzahlungen beantragen konnte und diese Flächen im Sammelantrag 2005 beantragt hat,

sind für diese gekauften bzw. gepachteten Flächen aus der nationalen Reserve zusätzliche Zahlungsansprüche in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Wert von 300 Euro pro ha, zuzuweisen, wenn der fiktive Grenzwert, der dem in § 7 Abs. 3 Z 2 oder 3 festgelegten Grenzwert entspricht, überschritten wird. In gleicher Weise ist ein Flächenkauf oder eine Flächenpacht einzubeziehen, wenn die Flächenausmaße gemäß Z 1 nicht erreicht werden, jedoch die Summe der Flächenzugänge gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder 3 diese Ausmaße erreichen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß § 10 Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. Ist der Flächenkauf gemäß Z 1 lit. a vor dem in Z 1 genannten Zeitraum erfolgt, kommt eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen dann in Betracht, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass ihm für diese Flächen eine Beantragung gemäß Z 2 aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht möglich war.

(3b) Einem Betriebsinhaber, der

  1. 1. zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung die Produktionskapazitäten seines Betriebs erhöht hat und
  1. 2. eine Erhöhung der Direktzahlungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 nicht erreicht hat,

sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen, wenn sich ein fiktiver Direktzahlungsbetrag ergibt, der mindestens 10% und 1 000 Euro höher als der Referenzbetrag ist. Der fiktive Direktzahlungsbetrag wird ermittelt auf Basis jenes Tierbestands der Monate Jänner bis Mai 2005, der im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 für eine Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie herangezogen worden wäre, wobei die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien für die in § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Maßnahmen sinngemäß anzuwenden sind. Bei der Berechnung wird die Extensivierungsprämie nur dann berücksichtigt, wenn diese auch 2004 gewährt wurde.

(3c) Einem Betriebsinhaber, der gemäß § 20b die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt, sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.“

4. § 5 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

5. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die gemäß Abs. 3, 3a, 3b, 3c und 4 aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche oder Erhöhungen bestehender Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren auf den ermittelten Wert zu erhöhen.“

6. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag von beihilfefähigen Flächen oder von Wirtschaftsgebäuden“

7. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. hinsichtlich der Pacht von Flächen oder Wirtschaftsgebäuden der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am 15. Mai 2004 der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet und vergebührt wurde.“

8. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6“ durch die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.

9. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Investitionen im Rahmen des Tabakanbaus

§ 7a. (1) Betriebsinhabern, die in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Bezugszeitraum ihre Produktionsquote für Tabak erhöht und eine um mindestens 3 000 Euro höhere Tabakprämie erhalten haben, sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen oder neue Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(2) Der Referenzbetrag Tabak berechnet sich in den in Abs. 1 genannten Fällen auf Basis der Tabakprämie, die im Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004 oder, sofern die Tabakprämie des Jahres 2004 höher ist, im Jahr 2004 gewährt wurde.

(3) Sofern zusätzlich zu der in Abs. 1 festgelegten Erhöhung der Produktionsquote sowie der Tabakprämie eine Investition in Flächen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 und 3 nachgewiesen wird, sind im Ausmaß der neuen Flächen Zahlungsansprüche neu zuzuweisen. In den übrigen Fällen sind die gemäß Art. 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelten Zahlungsansprüche zu erhöhen.

(4) Die Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen hat nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve im Rahmen der Obergrenze für Tabak zu erfolgen.“

10. § 11 Abs. 1 Z 4 entfällt.

11. In § 12 Abs. 1 und § 13 wird die Wortfolge „zwischen 16. September und 31. Jänner“ jeweils durch die Wortfolge „zwischen 16. September und 30. April“ ersetzt.

12. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. den Hinweis, ob vorrangig nicht genutzte Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, sowie“

13. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Betriebsinhaber kann abweichend von Abs. 1 einen Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er den Zehnmonatszeitraum einhält.“

14. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Die stillgelegte Fläche ist zu begrünen und über die Vegetationsperiode zu pflegen, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“

15. In § 16 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 4 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005“ ersetzt.

16. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Zahlungsansprüche

§ 16a. (1) Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten

  1. 1. bei Haltung von Rindern die Stichtage für die Besatzdichte gemäß „Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft“ und
  1. 2. bei Haltung von Schafen und Ziegen der Stichtag oder Durchschnitt gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag (§ 3 Abs. 5 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005).

(2) In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder wird mit dem Koeffizienten 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet.“

17. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b samt Überschrift eingefügt:

„Einbeziehung der Tabakprämie

§ 20a. (1) Die AMA hat Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum Tabakprämien erhalten haben, im Rahmen einer ersten Berechnung die ermittelte Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche mitzuteilen. Die Betriebsinhaber können bis 31. Oktober 2005 das Vorliegen eines auf die Tabakprämie oder auf die für den Tabakanbau genutzte Fläche bezogenen Härtefalls (§ 4) oder Sonderfalls (§ 7a) anmelden oder sonstige Einwände hinsichtlich der Berechnung vorbringen.

(2) Basierend auf der Berechnung gemäß Abs. 1 sowie der geltend gemachten Härte- und Sonderfälle oder sonstigen Einwände hat die AMA bis 31. März 2006 Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berechnen (vorläufige Begründung) und den Betriebsinhabern bekannt zu geben.

(3) Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum lediglich Tabakprämie erhalten haben und im Jahr 2005 keine Zahlungsansprüche aktivieren konnten, haben gleichzeitig mit dem Sammelantrag (§ 3 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005) die Aktivierung zu beantragen. Gleichzeitig können Einwände gegen die vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche geltend gemacht werden.

(4) Die endgültige Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 und gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2006. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.

Antragsfrist für den Sonderfall Kauf oder Übertragung verpachteter Flächen

§ 20b. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten, unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrags zu stellenden Sammelantrag beantragen.“

Pröll

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