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BGBl II 330/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

330. Verordnung: Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Motopädagogin“ und „Akademischer Motopädagoge“ und des akademischen Grades „Master of Arts“; Lehrgang „Motopädagogik“ und Lehrgang „Motopädagogik - Master Programm“, Niederösterreichische Landesakademie

330. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Motopädagogin“ und „Akademischer Motopädagoge“ und des akademischen Grades „Master of Arts“; Lehrgang „Motopädagogik“ und Lehrgang „Motopädagogik - Master Programm“, Niederösterreichische Landesakademie

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Motopädagogik“

§ 1. Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den dreisemestrigen Lehrgang „Motopädagogik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des dreisemestrigen Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.

Lehrgang „Motopädagogik - Master Programm“

§ 2. Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang „Motopädagogik - Master Programm“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des viersemestrigen Lehrganges „Motopädagogik - Master Programm“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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