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BGBl II 252/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

252. Verordnung: Änderung der Fahrgastschiffverordnung
[CELEX-Nr. : 32003L0024]

252. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrgastschiffverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe (Fahrgastschiffverordnung), BGBl. II Nr. 150/2000, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 458/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. „Fahrgastschiff-Richtlinie“: Richtlinie 98/18/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, ABl. Nr. L 144 vom 15.5.1998, S. 1, in der Fassung der Richtlinien 2002/25/EG, ABl. Nr. L 98 vom 15.4.2002, S. 1, 2003/24/EG, ABl. Nr. L 123 vom 17.5.2003, S. 18, und 2003/75/EG, ABl. Nr. L 190 vom 30.7.2003, S. 6.“

2. Nach § 2 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. „Ro-Ro-Fahrgastschiff“: Fahrgastschiff, das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume gemäß Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens verfügt;“

3. Nach § 2 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

  1. „11a. „Personen mit eingeschränkter Mobilität“: Personen, die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besondere Schwierigkeiten haben, wie zB ältere Menschen, kleine Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, Rollstuhlfahrer, Schwangere oder Personen in Begleitung kleiner Kinder;“

4. Nach § 2 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

  1. „15a. „Linienverkehr“: Abfolge von Fahrten, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, und zwar entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;“

5. § 2 Z 22 lautet:

  1. „22. „anerkannte Organisation“: Organisation, die gemäß der Klassen-Richtlinie (§ 1 Z 1 Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 34/2004 in der jeweils geltenden Fassung) anerkannt ist;“

6. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.“

7. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elek­trischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifika­tions­­regeln einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aner­kannten Organisation oder die von der zuständigen Behörde eines Mitglied­staates der Europäischen Union gemäß Klassen-Richt­linie angewandten gleich­wertigen Regeln vorschreiben.“

8. § 5 Abs. 3 Z 7 entfällt.

9. Nach § 5 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe gilt Folgendes:

  1. 1. Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen A, B und C, deren Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9) befunden haben, müssen den besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 251/2005 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  1. 2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen A und B, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9) befunden haben, müssen bis 1. Oktober 2010 den besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung entsprechen, es sei denn, sie werden zu diesem Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt, an dem sie das Alter von 30 Jahren, gerechnet ab Lieferung, erreichen, spätestens jedoch am 1. Oktober 2015, außer Dienst gestellt.

(6) Für Fahrgastschiffe gelten hinsichtlich Personen mit eingeschränkter Mobilität folgende Sicherheitsanforderungen:

  1. 1. Auf Fahrgastschiffen der Klassen A, B, C und D sowie Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, deren Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9) befanden, ist durch geeignete, auf Grundlage der Leitlinien des Anhanges III der Fahrgastschiff-Richtlinie vorgeschriebene Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität sicheren Zugang haben, soweit diese Maßnahmen durchführbar sind.
  1. 2. Beim Umbau von Fahrgastschiffen der Klassen A, B, C und D sowie Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9) befanden, sind die Leitlinien des Anhanges III der Fahrgastschiff-Richtlinie anzuwenden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und durchführbar ist.“

Gorbach

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