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BGBl II 251/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

251. Verordnung: Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung
[CELEX-Nr.: 32003L0025, 32005L0012]

251. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über besondere Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe (Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (§ 2 Z 1), die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt (§ 2 Z 15 Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000 in der jeweils geltenden Fassung) im Linienverkehr (§ 2 Z 15a. Fahrgastschiffverordnung) von oder nach einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingesetzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. „Ro-Ro-Fahrgastschiff“: Fahrgastschiff, das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume gemäß Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens (§ 2 Z 1 Fahrgastschiffverordnung) verfügt;
  1. 2. „Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie“: Richtlinie 2003/25/EG über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, ABl. Nr. L 123 vom 17.5.2003, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2005/12/EG , ABl. Nr. L 48 vom 19.2.2005, S. 19.

Besondere Stabilitätsanforderungen

§ 3. (1) Unbeschadet der Anforderungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens und der Anforderungen der Fahrgastschiffverordnung müssen Ro-Ro-Fahrgastschiffe den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen. Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die in Anhang II der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie festgelegten Leitlinien einzuhalten.

(2) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ausschließlich in Seegebieten betrieben werden, deren signifikante Wellenhöhe (§ 2 Z 24 Fahrgastschiffverordnung) 1,5 m oder weniger beträgt, gelten die Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie als erfüllt.

Einführung der besonderen Stabilitätsanforderungen

§ 4. (1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (§ 2 Z 9 Fahrgastschiffverordnung) befunden haben (neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe), müssen den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.

(2) Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, ausgenommen Ro-Ro-Fahrgastschiffe gemäß § 3 Abs. 2, müssen den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie spätestens am 1. Oktober 2010 entsprechen.

(3) Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die am 17. Mai 2003 die Bestimmungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt haben, müssen den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie spätestens am 1. Oktober 2015 entsprechen.

Bescheinigungen

§ 5. (1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie an Bord mitführen. Die Bescheinigung wird über Antrag von der Behörde ausgestellt; sie gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Fahrzeug die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.

(2) Ro-Ro-Fahrgastschiffe dürfen nur in Seegebieten eingesetzt werden, für die vom jeweiligen Aufnahmestaat (§ 2 Z 21 Fahrgastschiffverordnung) der gleiche oder ein niedrigerer Wert der signifikanten Wellenhöhe festgesetzt wurde, als der in der Bescheinigung angegebene.

Signifikante Wellenhöhen

§ 6. Die signifikanten Wellenhöhen werden für die Bestimmung des Wasserstandes auf dem Fahrzeugdeck bei Anwendung der in Anhang I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie enthaltenen besonderen Stabilitätsanforderungen zugrunde gelegt. Für die signifikanten Wellenhöhen gelten diejenigen Werte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 vH im Jahr nicht überschritten werden.

Jahreszeitlicher und kurzzeitiger Betrieb

§ 7. (1) Beabsichtigt ein österreichischer Reeder, der mit Ro-Ro-Fahrgastschiffen unter österreichischer Flagge in der Auslandfahrt ganzjährig Linienverkehr betreibt, während einer kürzeren Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe einzusetzen, so hat er dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Aufnahmestaates spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes dieser zusätzlichen Fahrzeuge zu melden. Muss aufgrund unvorhergesehener Umstände kurzfristig ein Ro-Ro-Fahrgastschiff als Ersatz eingesetzt werden, um die Kontinuität des Betriebes zu gewährleisten, gelten die Vorschriften der Richtlinie 1999/35/EG über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

(2) Beabsichtigt ein österreichischer Reeder, einen Linienverkehr mit Ro-Ro-Fahrgastschiffen unter österreichischer Flagge in der Auslandfahrt jahreszeitlich während einer kürzeren Zeit zu betreiben, der sechs Monate pro Jahr nicht überschreitet, so hat er dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Aufnahmestaates spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes zu melden.

(3) Erfolgt der verkürzte Betrieb eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes gemäß Abs. 1 und 2 unter Bedingungen geringerer signifikanter Wellenhöhe als der für den Ganzjahresbetrieb in demselben Seegebiet, so kann die Behörde in der Bescheinigung den für diese kürzere Zeit festgesetzten Wert der signifikanten Wellenhöhe einsetzen.

Gorbach

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