217. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Ermächtigung des Leiters der „Support Unit Zentrales Melderegister“ zu überplanmäßigen Ausgaben geändert wird
Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ermächtigung des Leiters der „Support Unit Zentrales Melderegister“ zu überplanmäßigen Ausgaben, BGBl. II Nr. 21/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2005“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2006“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „1“. Dem § 2 wird sodann folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2005 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Grasser
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