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BGBl II 212/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

212. Verordnung: Änderung der Süßungsmittelverordnung
[CELEX-Nr.: 32003L0115, 32004L0046]

212. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Süßungsmittelverordnung) geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Süßungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 547/1996, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 257/1998, BGBl. II Nr. 21/1999 und BGBl. II Nr. 42/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird in der Klammer das Wort „Verzehrprodukte“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.

3. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

  • Aspartam- und Acesulfamsalze: „Enthalten eine Phenylalaninquelle“.“

4. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2005, aber der Süßungsmittelverordnung BGBl. Nr. 547/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2002, entsprechen, dürfen bis zum 29. Juli 2005 in Verkehr gebracht und bis zum 29. Juli 2006 in Verkehr belassen werden.“

5. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,

- Richtlinie 95/31/EG vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 178 vom 28. Juli 1995,

- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,

- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,

- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,

- Richtlinie 98/66/EG vom 4. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 257 vom 19. September 1998,

- Richtlinie 2000/51/EG vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 198 vom 4. August 2000,

- Richtlinie 2001/52/EG vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001,

- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,

- Richtlinie 2004/46/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz, ABl. Nr. L 114 vom 21. April 2004.“

6. Anhang I lautet:

(siehe Anlage)

7. In Anhang II werden betreffend E 955, Sucralose und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz die im Anhang, Seite 16 und 17, der Richtlinie 2004/46/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz, ABl. Nr. L 114 vom 21. April 2004, angeführten Reinheitskriterien angefügt.

Anhang I

1

E 420

Sorbit

i) Sorbit

ii) Sorbitsirup

 

E 421

Mannit

 

E 953

Isomalt

 

E 965

Maltit

i) Maltit

ii) Maltitsirup

 

E 966

Lactit

 

E 967

Xylit

2

E 950

Acesulfam K (Acesulfam)

3

E 951

Aspartam

4

E 952 *1)

Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (Cyclamat)

5

E 954 *1)

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (Saccharin)

6

E 957

Thaumatin

7

E 959

Neohesperidin DC

8

E 955

Sucralose

9

E 962 *5)

Aspartam-Acesulfamsalz

Ware

Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw. mg/l *1) *2) *5)

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis *2)

 

350

600

250

80

 

30

300

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten *2)

 

350

600

250

80

 

50

300

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis *2)

 

350

600

250

80

 

30

300

350 (a)

- ,,Gaseosa'': nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen *2)

    

100

    

- Bier brennwertvermindert *2)

 

25

25

   

10

10

25 (b)

- Bier alkoholfrei bzw. mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2% vol;

- „Biere de table/Tafelbier/Table Beer'' (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen ,,Obergäriges Einfachbier'';

- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten pro Liter, ausgedrückt in NaOH;

- dunkles Bier nach Art ,,oud bruin'';

für alle Biere gilt *4)

 

350

600

 

80

 

10

250

350 (a)

- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der geltenden Fassung, unterliegen *2)

 

350

600

250

80

 

30

250

350 (a)

- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15%

 

350

600

 

80

 

30

250

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Basis von Wasser

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf Basis von Obst, Gemüse, Eiern, Getreide, Fetten

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Zuckerwaren ohne Zuckerzu-

satz

*3)

500

1000

 

500

50

100

1000

500 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Erzeugnisse auf Kakaobasis

*3)

        

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

*3)

500

2000

 

500

50

100

800

500 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

*3)

1000

2000

 

300

 

150

1000

1000 (a)

- Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform

 

500

     

200

 

- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

 

2500

6000

 

3000

 

400

2400

2500 (a)

- stark aromatisierte Rachenerfrischungs- pastillen ohne Zuckerzusatz

  

2000

    

1000

 

- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide

*3)

        

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstückserzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15% und einem Kleieanteil von mindestens 20%

 

1200

1000

 

100

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-,

Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

*3)

1000

1000

500

200

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren

*3)

        

- Essoblaten

 

2000

1000

 

800

  

800

1000 (b)

- Eistüten und Waffeln ohne Zuckerzusatz

 

2000

  

800

 

50

800

 

- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis

*3)

800

800

 

100

50

50

320

800 (b)

- Kaugummi ohne Zuckerzusatz

*3)

2000

5500

 

1200

50

400

3000

2000 (a)

- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

*3)

1000

1000

1000

200

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven

 

350

1000

1000

200

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen

 

350

1000

250

200

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind

*3)

        

- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven

 

200

300

 

160

 

100

180

200 (a)

- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren

 

200

300

 

160

 

30

120

200 (a)

- „Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

 

350

500

 

100

 

50

200

500 (b)

- Saucen

*3)

350

350

 

160

 

50

450

350 (b)

- Brennwertverminderte Suppen *2)

 

110

110

 

110

 

50

45

110 (b)

- Feinkostsalat

 

350

350

 

160

 

50

140

350 (b)

- Senf

*3)

350

350

 

320

 

50

140

350 (b)

- Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke

*3)

        

- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke

*3)

1000

1700

1600

170

 

150

700

1000(a)

- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgF

 

450

800

400

240

 

100

320

450 (a)

- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF

 

450

1000

400

200

 

100

400

450 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in fester Form

*3)

500

2000

500

500

 

100

800

350 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in flüssiger Form

 

350

600

400

80

 

50

240

350 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

 

2000

5500

1250

1200

400

400

2400

2000 (a)

*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

*2) Bei den mit *2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.

*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4

*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5

*5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet).

Rauch-Kallat

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