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BGBl II 193/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

193. Verordnung: ASP-Verordnung 2005
[CELEX-Nr. 32002L0060]

193. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen (ASP-Verordnung 2005)

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2 und des § 43b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, sowie gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/ 2003, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 4 Maßnahmen bei Verdacht auf ASP in Betrieben

§ 5 Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in Betrieben

§ 6 Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in Betrieben mit gesonderten Produktionseinheiten

§ 7 Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in einem Labor, Zoo, Wildpark oder Gehege

§ 8 Maßnahmen bei Verdacht auf Vektorenpräsenz

§ 9 Maßnahmen bei Bestätigung der Vektorenpräsenz

§ 10 Kontaktbetriebe

§ 11 Maßnahmen bei Verdacht auf ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

§ 12 Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

§ 13 Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen

§ 14 Vorgangsweise bei grenzüberschreitenden Zonen

§ 15 Maßnahmen in der Schutzzone

§ 16 Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 17 Maßnahmen in Schlachtbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone

§ 18 Wiederbelegung

§ 19 Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 20 In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest (ASP) vorliegt.

(2) Bei einem Ausbruch von ASP bei Schweinen, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden, ist die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. II Nr. 35/2004, anzuwenden.

(3) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43b TSG und gemäß § 35 FlUG sowie der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, durchzuführen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
  1. 2. der amtliche Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;
  1. 3. ASP: die Afrikanische Schweinepest;
  1. 4. ASP-Richtlinie: die Richtlinie des Rates 2002/60/EG zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.7.2002);
  1. 5. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die örtlich zuständige Bezirks­verwaltungsbehörde;
  1. 6. Bestand: eine Gesamtheit von Schweinen, die räumlich, wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellen;
  1. 7. Betrieb: jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb, in dem ständig oder vorübergehend Schweine in Stallungen oder in Freilandhaltung gezüchtet oder gehalten werden. Diese Definition schließt nicht Schlachthöfe und Transportmittel sowie Gehege ein, in denen Wildschweine gehalten und gejagt werden können ein; diese Gehege müssen eine derartige Größe und Struktur aufweisen, dass § 5 Abs. 1 - 3 nicht anwendbar ist;
  1. 8. Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at ) veröffentlicht;
  1. 9. Diagnosehandbuch: das mit Entscheidung der Kommission vom 26.5.2003, Nr. 2003/422/EG, ABl. Nr. L 143 vom 11.6.2003, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 5/2003 vom 18.6.2003 veröffentlichte Diagnosehandbuch für die ASP;
  1. 10. Fleisch: frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen vom Schwein;
  1. 11. Kontaktbetrieb: ein Betrieb, in den die ASP durch Personen, Tiere, tierische Produkte, Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein könnte;
  1. 12. Krisenpläne der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen: die Krisenpläne zur Bekämpfung von Tierseuchen in Österreich, wie sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at ) veröffentlicht sind;
  1. 13. Nutztiere: Tiere, welche als Haustiere gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmten Produkten oder zur Herstellung von Bekleidung verwendet werden;
  1. 14. Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß §2.b TSG und Desinfektionserlass zu erfolgen;
  1. 15. Richtlinie 2002/99/EG : die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16.12.2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 018 vom 23.1.2003;
  1. 16. Schlachten/Schlachtung: ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
  1. 17. Schweine: zur Familie der Suidae gehörende Tiere, einschließlich Wildschweine;
  1. 18. Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von ASP durch den zuständigen amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
  1. 19. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. II Nr. 490/2003;
  1. 20. Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialien­gesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003;
  1. 21. Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;
  1. 22. TSG-DVO: die Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl 1909/178 idF BGBl 1959/5;
  1. 23. Vektoren: Zecken der Art Ornithodorus erraticus.

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2. Abschnitt

Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung von ASP

Maßnahmen bei Verdacht von ASP in Betrieben

§ 4. (1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere Schweine, bei denen Verdacht auf ASP besteht, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung der Schweine und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 zu überprüfen.

(3) Kommt der amtliche Tierarzt zu dem Schluss, dass der Verdacht auf ASP im gegenständlichen Betrieb nicht ausgeschlossen werden kann, so hat er davon unverzüglich die Behörde zu informieren, die - sofern nicht schon geschehen - über den Betrieb eine vorläufige Sperre gemäß Tierseuchengesetz zu verhängen und insbesondere Folgendes anzuordnen bzw. folgende Maßnahmen zu ergreifen hat:

  1. 1. Alle Schweine der verschiedenen Kategorien im Betrieb sind zu zählen, für jede Kategorie ist eine Liste der bereits erkrankten, der verendeten und der wahrscheinlich infizierten Tiere zu erstellen. Die Liste ist vom Tierhalter auf dem neuesten Stand zu halten, damit auch die während des Verdachtszeitraums geborenen und verendeten Tiere erfasst werden. Bei jedem Betriebsbesuch durch die Behörde ist die Liste auf Verlangen vorzulegen und vom amtlichen Kontrollorgan auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
  1. 2. Alle Schweine des Betriebs sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen (einschließlich Wildschweinen) nicht möglich ist.
  1. 3. Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Schweine in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren verhindert wird.
  1. 4. Es dürfen keine Schweine in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch verbieten, dass Tiere anderer Arten aus dem Betrieb entfernt werden, und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten verlangen.
  1. 5. Tierkörper verendeter Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus dem Betrieb verbracht werden.
  1. 6. Fleisch, Sperma, Eizellen oder Embryos von Schweinen, Futter, Geräte, sonstige Gegenstände und Träger von Ansteckungsstoffen, die die ASP übertragen können, dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der Behörde verlassen.
  1. 7. Personen und Fahrzeuge dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der Behörde, die hierfür angemessene Hygienemaßnahmen vorzuschreiben hat, betreten bzw. befahren oder verlassen.
  1. 8. Beim Betreten und Verlassen des Betriebs sind angemessene Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Jede Person, die den Betrieb betritt oder verlässt, muss angemessene Hygienemaßnahmen durchführen, um der Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus entgegenzuwirken. Außerdem sind alle Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gründlich zu desinfizieren.
  1. 9. Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage des Diagnosehandbuchs sowie der Krisenpläne der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.

(4) Wenn dies zur Tilgung der Seuche erforderlich ist,

  1. 1. hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 43b Abs. 2 TSG bereits im Verdachtsfall die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden. Wenn es die Lage zulässt, kann diese Tötungsanordnung sich hierbei auf die Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit dem ASP-Virus besteht, und den Teil des Betriebs beschränken, in dem diese Schweine gehalten worden sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Schweine völlig getrennt von den anderen Schweinen im Betrieb untergebracht, gehalten und gefüttert wurden; im Übrigen ist § 5 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;
  1. 2. kann die Behörde in dem in Abs. 1 genannten Betrieb die sonstigen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 anwenden;
  1. 3. kann die Behörde um den in Abs. 1 genannten Betrieb ein zeitweiliges Sperrgebiet einrichten; auf die Betriebe in dieser Zone sind alle oder einige der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(5) Die in Abs. 3 und 4 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn das Vorliegen von ASP amtlich ausgeschlossen worden ist.

Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in Betrieben

§ 5. (1) Wird das Vorliegen der ASP in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat der Landeshauptmann die Tötung sämtlicher Schweine dieses Betriebes sowie ihre anschließende unschädliche Beseitigung anzuordnen. Sowohl die Tötung als auch die unschädliche Beseitigung haben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus auszuschließen. Die Ausnahmen nach den §§ 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des ASP-Virus festzustellen.

(2) Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurden, sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen entnommen wurden, sind ausfindig zu machen und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes so unschädlich zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen wird.

(3) Sämtliche Stoffe, Abfälle und Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu vernichten.

(4) Die Reinigung und Desinfektion des Betriebs sowie von kontaminierten Fahrzeugen und Ausrüstungen ist unter Leitung und Überwachung des amtlichen Tierarztes vorzunehmen.

(5) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage des Diagnosehandbuchs und der Krisenpläne des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen bzw. weiterzuführen.

Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in Betrieben mit gesonderten Produktionseinheiten

§ 6. (1) Besteht ein Betrieb aus zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten, so kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann, für die gesunden Produktionseinheiten eines kontaminierten Betriebes mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötungsanordnung gemäß § 5 Abs. 1 absehen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das ASP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.

(2) Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verlautbart.

Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in einem Labor, Zoo, Wildpark oder Gehege

§ 7. Wenn ein ASP-Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, so kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötung sämtlicher Schweine des Betriebes gemäß § 5 Abs. 1 und von der unschädlichen Beseitigung des gesamten Schweinespermas bzw. der Schweineeizellen und -embryonen gemäß § 5 Abs. 2 Abstand genommen werden, sofern mit sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der ASP das Auslangen gefunden werden kann.

Maßnahmen bei Verdacht auf Vektorenpräsenz

§ 8. Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem die ASP bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Behörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren gemäß Anhang III der ASP-Richtlinie untersucht wird.

Maßnahmen bei Bestätigung der Vektorenpräsenz

§ 9. (1) Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Behörde

  1. 1. geeignete Labortests durchzuführen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass die Vektoren Träger des ASP-Virus sind;
  1. 2. weitere geeignete Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes festzulegen.

(2) Bei nachweislicher Vektorenpräsenz und wenn sich die Vektorenbekämpfung als unmöglich erweist, dürfen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren keine Schweine und erforderlichenfalls auch keine anderen Nutztiere in diesem Betrieb mehr gehalten werden.

Kontaktbetriebe

§ 10. (1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt festgestellt hat oder auf Grund der gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 vorzunehmenden epidemiologischen Untersuchungen zu der Auffassung gelangt ist, dass die ASP entweder von anderen Betrieben in den im § 4 oder § 5 genannten Betrieb oder von letzterem in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.

(2) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen innerhalb kürzestmöglicher Frist mitzuteilen.

(3) In den Kontaktbetrieben ist § 4 (Maßnahmen bei Verdacht auf ASP) anzuwenden, bis das Vorliegen der ASP amtlich ausgeschlossen wird.

(4) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, wendet die Behörde in den in Abs. 1 genannten Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß § 5 (Maßnahmen bei Bestätigung von ASP) an.

(5) Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.

Maßnahmen bei Verdacht auf ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

§ 11. (1) Besteht in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel Verdacht auf ASP, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.

(2) Bis das Ergebnis dieser Probenuntersuchung vorliegt, hat die Behörde über den Schlachtbetrieb oder das Transportmittel eine vorläufige Sperre zu verhängen.

(3) Mit Tieren beladene Transportmittel sind von der Behörde den nächstgelegenen, dafür geeigneten und von der Behörde dafür bestimmten Stallungen zuzuweisen.

Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

§ 12. Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von ASP festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
  1. 2. alle Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sowie sonstigen Gegenstände und Träger von Ansteckungsstoffen, die die ASP übertragen können, sind unschädlich zu beseitigen;
  1. 3. alle Gebäude und Ausrüstungen, einschließlich der Fahrzeuge, sind zu reinigen und zu desinfizieren;
  1. 4. epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durchzuführen;
  1. 5. auf den Betrieb, aus dem die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, und auf die anderen Kontaktbetriebe sind die Maßnahmen gemäß § 10 anzuwenden; sofern aufgrund der epidemiologischen Unter­suchungen nichts anderes angezeigt ist, sind im Ursprungsbetrieb der infizierten Schweine oder Tierkörper die Maßnahmen gemäß § 5 anzuwenden;
  1. 6. Die Wiederaufnahme der Schlachtung oder die Wiederverwendung der Transportmittel im Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.

3. Abschnitt

Schutz- und Überwachungszonen

Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen

§ 13. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung der ASP in einem Betrieb ist von der Behörde eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei km um den Seuchenbetrieb und um diese herum eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km einzurichten.

(2) Bei der Abgrenzung dieser Zonen berücksichtigt die Behörde

  1. a) die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
  1. b) die geografischen Verhältnisse und insbesondere natürliche oder künstliche Grenzen,
  1. c) den Standort und die Nähe anderer Betriebe,
  1. d) die Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen, sowie das Vorhandensein von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung,
  1. e) die Einrichtungen und das Personal zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von Schweinen innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Schweine aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen.

(3) Die Behörde stellt in Absprache mit dem Landshauptmann sicher, dass alle sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den §§ 15 und 16 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate, sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.

(4) Alle Schweine der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Betriebe sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen (einschließlich Wildschweinen) nicht möglich ist.

(5) Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Schweine in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren verhindert wird.

Vorgangsweise bei grenzenüberschreitenden Zonen

§ 14. (1) Würde das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze überschreiten, so hat die Behörde frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden davon zu unterrichten.

(2) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer davon in Kenntnis zu setzen.

Maßnahmen in der Schutzzone

§ 15. (1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben sowie alle in der Zone gelegenen Betriebe innerhalb der ersten sieben Tage nach der Einrichtung der Zone durch den amtlichen Tierarzt besichtigen zu lassen. Hierbei ist eine klinische Untersuchung der Schweine sowie eine Überprüfung des Bestandregisters und der Kennzeichnung der Schweine gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 vorzunehmen.
  1. 2. Die Verbringung und der Transport von Schweinen auf öffentlichen Straßen oder Privatwegen, mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, sind - vorbehaltlich einer Verbringungsgenehmigung gemäß Z 9 - verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen auf direktem Weg durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere ent-, zu- oder umgeladen werden. Für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und die zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden, kann von der Behörde eine Ausnahme gewährt werden.
  1. 3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstungen, die zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z.B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) benutzt wurden, sind nach der Kontamination unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z.B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) verwendet worden sind, dürfen die Schutzzone erst verlassen, nachdem sie nachweislich gereinigt und desinfiziert und daraufhin vom amtlichen Tierarzt überprüft und erneut für Zwecke des Transports freigegeben worden sind. Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion sind vom amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.
  1. 4. Die Verbringung anderer Nutztiere aus oder zu einem Betrieb ohne Genehmigung der Behörde ist verboten.
  1. 5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Schutzzone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen unverzüglich der Behörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von ASP gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
  1. 6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Schutzzone binnen 40 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes zu schlachten.
  1. 7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Schutzzone zu verbringen.
  1. 8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des ASP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Behörde festzulegen.
  1. 9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Schutzzone gelegenen Betrieben ist in den ersten 40 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann, nach Genehmigung der Behörde und vorbehaltlich der Bedingungen des Abs. 2, der direkte Transport aus einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb
    1. a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
    1. b) zu einem hierfür nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes beseitigt werden, oder
    1. c) in Ausnahmefällen, d.h. wenn besondere Umstände es erfordern, auf Vorschlag des Landeshauptmanns und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, an andere Orte in der Schutzzone

erfolgen.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kann die Behörde die Verbringung von Schweinen aus dem betreffenden Bereich unter folgenden Bedingungen genehmigen:

  1. 1. Der amtliche Tierarzt hat bei allen in den Betrieben gemäß Abs. 1 Z 9 befindlichen und insbesondere den zu verbringenden Schweinen eine klinische Untersuchung einschließlich der Messung der Körpertemperatur nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs, sowie eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, durchgeführt.
  1. 2. Die unter Z 1 genannten Überprüfungen und Untersuchungen haben keine Hinweise auf die ASP ergeben und gezeigt, dass die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 eingehalten wird.
  1. 3. Die Schweine werden in vom amtlichen Tierarzt verplombten Fahrzeugen transportiert,
  1. 4. Das betreffende Fahrzeug und die beim Transport der Schweine benutzte Ausrüstung werden nach dem Transport unverzüglich gereinigt und desinfiziert.
  1. 5. Wenn Schweine geschlachtet oder getötet werden sollen, ist gemäß Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
  1. 6. Werden die Schweine zu einem Schlachtbetrieb gebracht, so muss die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde von der Absicht, die Schweine zu dem betreffenden Schlachtbetrieb zu verbringen, unterrichtet worden sein. Diese Behörde hat der für die Versendung zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine zu bestätigen.
  1. 7. Bei ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb müssen die Schweine von anderen Schweinen getrennt gehalten und geschlachtet werden.
  1. 8. Bei der im Schlachthof vorgenommenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Fleischuntersuchungstierarzt insbesondere auf mögliche Anzeichen für das Vorhandensein der ASP zu achten.

(3) Fleisch von Schweinen gemäß Abs. 1 Z 9 lit. a muss gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann bestimmten Betrieb erfolgen. Die Fleischsendung ist vor der Abfahrt zu diesem Betrieb vom amtlichen Tierarzt zu verplomben; die Sendung muss während des gesamten Transportes verplombt bleiben.

(4) Werden die Verbote gemäß Abs. 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrecht­erhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Pro­bleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die Behörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 40 Tage-Frist Genehmigungen nach Abs. 1 Z 9 erteilen.

(5) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind solange aufrecht zu erhalten, bis

  1. 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden und
  1. 2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und Labor­untersuchungen auf das ASP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(6) Die Untersuchungen gemäß Abs. 5 Z 2 sind frühestens 45 Tage nach der Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.

Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 16. (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Behörde hat unverzüglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.
  1. 2. Die Verbringung und der Transport von Schweinen innerhalb der Zone auf öffentlichen Straßen oder Privatwegen, mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, sind - vorbehaltlich einer Verbringungsgenehmigung gemäß Z 9 - verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen auf direktem Weg durch die Überwachungszone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere ent-, zu- oder umgeladen werden, sowie für Schlachtschweine, die von außerhalb der Überwachungszone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden.
  1. 3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstungen, die zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z.B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) benutzt wurden, sind nach der Kontamination unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z.B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) verwendet worden sind, dürfen die Überwachungszone erst verlassen, nachdem sie nachweislich gereinigt und desinfiziert und daraufhin vom amtlichen Tierarzt überprüft und erneut für Zwecke des Transports freigegeben worden sind. Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion sind vom amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.
  1. 4. Die Verbringung anderer Nutztiere aus oder zu einem Betrieb innerhalb der ersten sieben Tage nach Abgrenzung der Zone ist ohne Genehmigung der Behörde verboten.
  1. 5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Überwachungszone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen unverzüglich der Behörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der ASP gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
  1. 6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone binnen 30 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes zu schlachten.
  1. 7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Überwachungszone zu verbringen.
  1. 8. Jede Person, die Betriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des ASP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Behörde festzulegen.
  1. 9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Überwachungszone gelegenen Betrieben ist in den ersten 30 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann, nach Genehmigung der Behörde und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß § 15 Abs. 2, der direkte Transport aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb
    1. a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
    1. b) zu einem hierfür nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes unschädlich beseitigt werden, oder
    1. c) in Ausnahmefällen, d.h. wenn besondere Umstände es erfordern, auf Vorschlag des Landeshauptmanns und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, an andere Orte in der Überwachungszone

erfolgen.

(2) Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann bestimmten Betrieb erfolgen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Abweichungen von der Kennzeichnung und der zugelassenen Verwendung genehmigen.

(3) Werden die Verbote gemäß Abs. 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die Behörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 40 Tage-Frist Genehmigungen nach Abs. 1 Z 9 erteilen.

(4) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind solange aufrecht zu erhalten, bis

  1. 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion aller Seuchenbetriebe durchgeführt wurden;
  1. 2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf das ASP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(5) Die Untersuchungen gemäß Abs. 4 Z 2 sind frühestens 40 Tage nach der Reinigung und Desinfektion aller Seuchenbetriebe vorzunehmen.

Maßnahmen in Schlachtbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone

§ 17. (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind vom amtlichen Tierarzt laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Reinigung und Desinfektion hat unmittelbar nach der Entladung am Schlachtbetrieb zu erfolgen.

(2) Die durchgeführte Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände sind durch den amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.

4. Abschnitt

Wiederbelegung

Wiederbelegung

§ 18. (1) Betriebe, in denen die ASP amtlich bestätigt wurde, dürfen frühestens 40 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder mit Schweinen belegt werden.

(2) Für Betriebe, bei denen das Auftreten der ASP nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, gilt das folgende Verfahren:

  1. 1. Bei der Haltung im Freien: Die Wiederbelegung hat mit der Aufstallung von Schweinen zu beginnen, die auf Antikörper gegen das ASP-Virus gemäß Diagnosehandbuch untersucht und für negativ befunden wurden oder die aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit der ASP unterliegen (Sentinel-Schweine). Die Schweine sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes über den gesamten Betrieb zu verteilen und 45 Tage nach ihrer Aufstallung einer Wiederholungsuntersuchung gemäß Diagnosehandbuch zu unterziehen. Sofern bei keinem der Schweine Antikörper gegen das ASP-Virus nachgewiesen werden, kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.
  1. 2. Bei allen anderen Formen der Haltung hat die Wiederbelegung mit Schweinen entweder gemäß Z 1 oder nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
    1. a) Alle Schweine müssen innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der vierzigtägigen Frist im Betrieb eintreffen und aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der ASP unterliegen.
    1. b) Die Schweine müssen im wiederbelegten Bestand einer serologischen Untersuchung gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden. Die Probenahmen dürfen frühestens 45 Tage nach dem Eintreffen des letzten Schweins erfolgen.
    1. c) Wiederaufgestallte Schweine dürfen erst dann aus dem Betrieb verbracht werden, wenn die Negativ­befunde der serologischen Untersuchung vorliegen.

(3) Im Fall von Betrieben, in denen das Auftreten der ASP mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, darf die Wiederbelegung frühestens nach sechs Jahren erfolgen, es sei denn,

  1. 1. der Vektor konnte auf Grund besonderer Maßnahmen, die unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt wurden, erfolgreich aus dem Betrieb und den Stallungen, in denen die Schweine untergebracht werden sollen oder in denen sie mit dem Vektor in Kontakt kommen können, getilgt werden, oder
  1. 2. es konnte nachgewiesen werden, dass der Umstand, dass der Vektor noch vorhanden ist, kein erhebliches Risiko der Übertragung von ASP mehr darstellt.

Anschließend finden die Maßnahmen des Abs. 2 Anwendung. Über diese Maßnahmen hinaus dürfen Schweine den vollständig wiederbelegten Betrieb jedoch erst verlassen, wenn Proben, die frühestens 60 Tage nach der vollständigen Wiederbelegung gemäß Diagnosehandbuch entnommen werden, weiteren serologischen Untersuchungen mit Negativbefund unterzogen worden sind.

(4) Wurde das Auftreten der Seuche nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht und sind seit der Reinigung und Desinfektion des Betriebs mehr als sechs Monate vergangen, so kann die Behörde mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie unter Berücksichtigung der Seuchenlage auf Grund eines begründeten Antrags des Betriebseigentümers eine Ausnahme von der Regelung gemäß Abs. 2 genehmigen.

(5) Für die Wiederbelegung mit anderen Nutztieren als Schweinen in den unter Abs. 3 fallenden Betrieben bedarf es einer Genehmigung durch die Behörde, die dem Risiko der Ausbreitung der Seuche oder des Fortbestands der Vektoren bei einer solchen Wiederbelegung Rechnung trägt.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 19. Mit dieser Verordnung werden die ASP-Richtlinie und die Entscheidung der Kommission 2003/422/EG vom 26.5.2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die ASP in österreichisches Recht umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Rauch-Kallat

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