181. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung betreffend die Schulordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2004, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 221/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.“
2. § 2 Abs. 2 Z 5 und 6 werden durch folgende Ziffern 5 bis 7 ersetzt:
- „5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,
- 6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, sowie
- 7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.“
3. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.“
4. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Schüler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung von Schülern betraut sind, sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.“
5. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2005 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Gehrer
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