179. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6 und 17 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Verbringen von Saatgut von
- 1. Helianthus annuus L.,
- 2. Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
- 3. Phaseolus L.,
- 4. Medicago sativa L.,
sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des § 11 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe „EG-Pflanzenpass“ aufzuweisen hat.“
2. In § 17 Z 2 und 6 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/70/EG zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S 97)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ ersetzt.
3. In § 17 Z 4, 8 und 9 lit. a wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 97)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ ersetzt.
4. In § 18 wird der Punkt nach Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 30 bis 32 angefügt:
- „30. Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19);
- 31. Richtlinie 2005/17/EG zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EG im Hinblick auf Pflanzenpässe (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 23);
- 32. Richtlinie 2005/18/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 25).“
5. § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2005 tritt am 15. Mai 2005 in Kraft.“
6. In Anhang 3 wird die Wortfolge „2003/46/EG und 2004/32/EG“ durch die Wortfolge „2003/46/EG, 2004/32/EG und 2005/18/EG“ ersetzt.
Pröll
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