104. Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 1 samt Anhang
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen samt Anhang dadurch kundzumachen, dass es in allen authentischen Sprachfassungen samt Übersetzung ins Deutsche im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufliegt.
Angola
Äthiopien
Benin
Bolivien
Brasilien
Burundi
Costa Rica
Côte d´Ivoire
Dänemark
Deutschland
Dominikanische Republik
Ecuador
Europäische Gemeinschaft
El Salvador
Frankreich
Gabun
Griechenland
Guatemala
Guinea
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irland
Italien
Jamaika
Japan
Kamerun
Kenia
Kolumbien
Demokratische Republik Kongo
Kongo
Kuba
Madagaskar
Malawi
Mexiko
Nicaragua
Nigeria
Norwegen
Papua-Neuguinea
Paraguay
Philippinen
Portugal
Ruanda
Sambia
Schweden
Schweiz
Simbabwe
Spanien
Vereinigte Republik Tansania
Thailand
Togo
Uganda
Venezuela
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
(einschließlich Jersey und St. Helena)
Vietnam
Zentralafrikanische Republik
Zypern
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben folgende Staaten die vorläufige Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 erklärt:
Belgien
Ghana
Luxemburg
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. September 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 1 mit 17. Mai 2005 definitiv in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)