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BGBl III 84/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(NR: GP XXII RV 424 AB 455 S. 58. BR: AB 7036 S. 709.)

84. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  1. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    [deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

    [arabischer Vertragstext siehe Anlagen]

    [chinesischer Vertragstext siehe Anlagen]

    [englischer Vertragstext siehe Anlagen]

    [französischer Vertragstext siehe Anlagen]

    [russischer Vertragstext siehe Anlagen]

    [spanischer Vertragstext siehe Anlagen]

    Afghanistan

    Ägypten

    Albanien

    Algerien

    Antigua und Barbuda

    Äquatorialguinea

    Argentinien

    Armenien

    Aserbaidschan

    Australien

    Bahrain

    Belarus

    Belgien

    Belize

    Benin

    Bosnien und Herzegowina

    Botsuana

    Brasilien

    Bulgarien

    Burkina Faso

    Chile

    China

    Cook Islands

    Costa Rica

    Dänemark (ohne Färöer und

    Grönland)

    Dschibuti

    Ecuador

    Europäische Gemeinschaft

    El Salvador

    Estland

    Finnland

    Frankreich

    Gabun

    Gambia

    Grenada

    Guatemala

    Guinea

    Guyana

    Honduras

    Jamaika

    Kanada

    Kap Verde

    Kenia

    Kirgisistan

    Kolumbien

    Komoren

    Kroatien

    Laos-Demokratische Volksrepublik

    Lesotho

    Lettland

    Liberia

    Libysch-Arabische Dschamahirija

    Litauen

    Malawi

    Malaysia

    Mali

    Malta

    Marokko

    Mauritius

    Mazedonien

    Mexiko

    Mikronesien, Föderierte Staaten

    von

    Monaco

    Myanmar

    Namibia

    Neuseeland (ohne Tokelau)

    Nicaragua

    Niederlande (für das Königreich

    in Europa)

    Niger

    Nigeria

    Norwegen

    Panama

    Paraguay

    Peru

    Philippinen

    Polen

    Portugal

    Ruanda

    Rumänien

    Russische Föderation

    Sambia

    Saudi-Arabien

    Schweden

    Senegal

    Serbien und Montenegro

    Seychellen

    Slowakei

    Slowenien

    Spanien

    St. Kitts und Nevis

    Südafrika

    Sudan

    Tadschikistan

    Togo

    Tunesien

    Türkei

    Turkmenistan

    Uganda

    Ukraine

    Uruguay

    Usbekistan

    Venezuela

    Zentralafrikanische Republik

    Zypern

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 für Österreich mit 23. Oktober 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Armenien

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Nach dem Strafgesetz der Republik Armenien (Kapitel 7, insbes. Art. 41) sind alle in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen schweren Straftaten erfasst.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Die Republik Armenien erklärt gleichzeitig, dass sie das Übereinkommen auch gegenüber den Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 anwenden wird, wenn dies die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens gegenüber den Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ergänzt und erleichtert.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

  1. 1. das Büro der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien im vorgerichtlichen Stadium;
  1. 2. das Justizministerium während eines Gerichtsverfahrens oder in Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Armenisch, Englisch oder Russisch.

Aserbaidschan

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Russisch und Englisch unter Beifügung einer Übersetzung in Aseri.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium der Republik Aserbaidschan.

Australien

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das australische Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Die zuständige australische Behörde für Zwecke der Art. 18 und 31 ist das Attorney General's Department (Assistant Secretary, International Crime Branch).

Eine Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 ist nicht erforderlich, da das australische Auslieferungsrecht nicht nach der in diesem Artikel beschriebenen Weise funktioniert.

Bahrain

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Belarus

Vorbehalt: Artikel 10 des Übereinkommens wird insofern angewendet als dies nicht dem innerstaatlichen Recht widerspricht.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Belgien

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Bundesministerium für Justiz, Abteilung für Gesetzgebung, Grundrechte und -freiheiten bestimmt.

Belize

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Botsuana

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die folgenden Behörden können den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein:

  1. i. der Commissioner of Police
  1. ii. der Attorney General der Republik Botsuana

Burkina Faso

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das Strafgesetz Burkina Fasos stellt das Bestehen einer organisierten kriminellen Gruppe als eigenständige Straftat vor Begehung der vereinbarten strafbaren Handlung unter Strafe. Nach dem Strafgesetz ist auch die Ausdehnung der Verfolgung der Mitglieder einer organisierten Gruppe auf Personen außerhalb der Gruppe möglich, die an der Begehung der Tat durch die Gruppe als Mittäter oder Komplizen teilgenommen haben (Art. 64 und 65 des Strafgesetzes). Korruption ist nach den Art. 156 und 160 des Strafgesetzes von Burkina Faso strafbar. Dieses kennt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen, da Art. 64 Abs. 2 vorsieht, dass „juristische Personen, die zivile, kommerzielle, industrielle oder finanzielle Zwecke verfolgen und in deren Namen oder Interesse eine strafbare Handlung oder Unterlassung von ihren Organen begangen wurde, als Komplizen zu betrachten sind“.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5: Burkina Faso hat verschiedene Rechtshilfeabkommen, darunter Auslieferungsabkommen unterzeichnet. Diese sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien anwendbar. Besteht kein Rechtshilfeabkommen, gilt für Auslieferungsersuchen das Gesetz vom 10. März 1927 über die Auslieferung von Ausländern. Art. 1 dieses Gesetzes sieht vor, dass „in Abwesenheit eines Vertrages, die Bedingungen, das Verfahren und die Modalitäten der Auslieferung vom vorliegenden Gesetz geregelt sind. Das Gesetz bezieht sich auch auf nicht durch zwischenstaatliche Verträge geregelte Auslieferungen.“ Personen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem anderen Staat verfolgt werden, dürfen wegen aller strafbaren Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates Verbrechen darstellen, ausgeliefert werden. Bei nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Haftstrafen bedrohten strafbaren Handlungen verlangt das Recht Burkina Fasos, dass die Höchststrafe zumindest zwei Jahre Freiheitsentzug beträgt. Für verurteilte Straftäter verlangt das Gesetz, dass die vom Gericht des ersuchenden Staates verhängte Freiheitsstrafe mindestens zwei Monate Freiheitsentzug beträgt. Das vorliegende Übereinkommen kann daher für sich nicht als Rechtsgrundlage für die von ihm als auslieferungsfähig betrachteten Straftaten angesehen werden. Dennoch kann bestätigt werden, dass das nationale Recht Burkina Fasos und die von ihm unterzeichneten Abkommen eine Auslieferung ermöglichen und mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Zentrale Behörde ist der Justizminister (Garde des sceaux), Rechtshilfeersuchen sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Französisch.

Chile

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die Republik Chile teilt mit, dass nach dem chilenischen Rechtssystem die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten strafbaren Handlungen, erforderlich ist.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Außenministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

China

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Gemäß dem Grundgesetz für die Sonderverwaltungsregion Hong Kong und nach Konsultation mit der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hong Kong erfordert die Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong die Erlassung nationaler Gesetze durch Hong Kong. Bis zu einer weiteren diesbezüglichen Mitteilung der Regierung der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf Hong Kong daher keine Anwendung.

Gemäß dem Grundgesetz für die Sonderverwaltungsregion Macao und nach Konsultation mit der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macao hat die Regierung der Volksrepublik China entschieden, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao wie folgt Anwendung findet:

  1. a. Nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Macao ist die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe zum Zweck der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens genannten Straftaten erforderlich.
  1. b. Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Sekretär für Verwaltung und Justiz der Sonderverwaltungsregion Macao bestimmt.
  1. c. Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Chinesisch und Portugiesisch.

Cook Inseln

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General der Cook Inseln bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Dänemark

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Dänisch, Schwedisch, Norwegisch, Englisch, Französisch und Deutsch.

Ecuador

Für Zwecke dieses Übereinkommens wird Büro des Staatsanwaltes (Public Prosecutor) als zentrale ecuadorianische Behörde bestimmt.

Vorbehalt: Hinsichtlich Art. 10 des Übereinkommens weist die Regierung Ecuadors darauf hin, dass das Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen derzeit in der ecuadorianischen Gesetzgebung nicht besteht. Wenn sich die Gesetzgebung auf diesem Gebiet ändert, wird dieser Vorbehalt zurückgezogen werden.

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Generalprokurator bestimmt.

El Salvador

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Erklärung: Die Regierung der Republik El Salvador anerkennt die Auslieferung von Staatsangehörigen auf der Grundlage von Art. 28 Unterabsatz 2 und 3 der Verfassung der Republik, die wie folgt lauten: „Die Auslieferung wird durch internationale Verträge geregelt; eine Auslieferung von Salvadorianern erfolgt nur, wenn dies in einem von den gesetzgebenden Körperschaften der unterzeichnenden Staaten genehmigten Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Jedenfalls müssen der Grundsatz der Gegenseitigkeit und für Salvadorianer alle in dieser Verfassung verankerten straf- und verfahrensrechtlichen Garantien enthalten sein. Eine Auslieferung erfolgt nur, wenn die Straftat auf dem der Jurisdiktion des ersuchenden Staates unterstehenden Gebiet begangen wurde, es sei denn es handelt sich um Straftaten mit internationaler Reichweite. Für politische Straftaten darf keinesfalls eine Auslieferung vorgesehen werden, auch wenn deren Resultat gewöhnliche Straftaten sind“. Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Nichtsdestotrotz wird es, wo erforderlich, Bemühungen geben, Auslieferungsabkommen mit anderen Vertragsstaaten abzuschließen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Innenministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Estland

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Nach innerstaatlichem Recht ist die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebene Straftat ein Verbrechen.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Estisch und Englisch.

Europäische Gemeinschaft

Erklärung:

Art. 36 Abs. 3 des Übereinkommens sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde den Umfang ihrer Zuständigkeiten erklärt.

  1. 1. Die Gemeinschaft weist darauf hin, dass sie Zuständigkeit für die fortschreitende Errichtung des Binnenmarktes, der ein Gebiet ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gemäß den Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft garantiert ist, besitzt. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei angenommen. Diese beinhalten aber derzeit keine Maßnahmen betreffend die Zusammenarbeit zwischen Finanzbehörden, die Erkennung und Überwachung von Bargeldbewegungen über die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten oder die Zusammenarbeit von Behörden der Justiz und Strafverfolgung. Die Gemeinschaft hat auch Maßnahmen angenommen, um die Transparenz und den gleichen Zugang aller Kandidaten im öffentlichen Auftragswesen sicherzustellen, was zur Korruptionsvermeidung beiträgt. Dort wo die Gemeinschaft Maßnahmen angenommen hat, obliegt es ihr allein, mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen einzugehen, die diese Maßnahmen berühren oder ihren Umfang ändern. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die Art. 7, 9 und 31 Abs. 2 Buchstabe c des Übereinkommens. Die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und beinhaltet Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf Art. 30 des Übereinkommens. Darüber hinaus erachtet sich die Gemeinschaft an andere Bestimmungen dieses Übereinkommens insofern gebunden, als sie sich auf die Anwendung der Art. 7, 9, 30 und 31 Abs. 2 Buchstabe c beziehen, und insbesondere die Artikel betreffend den Zweck des Übereinkommens, die Begriffs- und die Schlussbestimmungen.

    Der Umfang und die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegen naturgemäß einer ständigen Entwicklung, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung gemäß Art. 36 des Übereinkommens bei Bedarf ergänzen oder ändern.

  1. 2. Das Übereinkommen ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinschaft auf die Gebiete anwendbar, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen, insbesondere seinem Artikel 299.

    Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung nicht auf die Gebiete von Mitgliedstaaten anwendbar, auf welche der genannte Vertrag nicht anwendbar ist und ist ohne Nachteil für Handlungen oder Positionen, die nach dem Übereinkommen von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Gebiete durchgeführt oder angenommen werden mögen.

    Erklärung: Hinsichtlich Art. 35 Abs. 2 weist die Gemeinschaft darauf hin, dass nach Art. 34 Abs. I des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nur Staaten Parteien vor diesem Gerichtshof sein können. Nach Artikel 35 Abs. 2 des Übereinkommens kommt daher für Streitigkeiten, in welche die Gemeinschaft involviert ist, nur eine Beilegung durch ein Schiedsverfahren in Frage.

Finnland

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Finnisch, Schwedisch, Dänisch, Englisch, Französisch oder Deutsch.

Kolumbien

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde werden bestimmt:

  1. a. Das Büro des Generalstaatsanwalts für den Empfang, die Durchführung oder Weiterleitung von von einem anderen Vertragsstaat gestellten Rechtshilfeersuchen und für das Stellen von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Falle von Untersuchungen, die von diesem Büro geleitet werden.
  1. b. Das Ministerium für Inneres und Justiz für das Stellen von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Fall von Untersuchungen, die nicht vom Büro des Generalstaatsanwalts geleitet werden.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Laos-Demokratische Volksrepublik

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Ministerium für öffentliche Sicherheit und als Alternativbehörde das Außenministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Lao.

Lesotho

  1. 1. Das Rechtssystem des Königreichs Lesotho erfordert die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe und auch eine Handlung zur Förderung der Verabredung zum Zweck der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens genannten Straftaten.
  1. 2. Zu Art. 16 Abs. 5 wird mitgeteilt, dass eine Auslieferung nur bei Bestehen eines Vertrags erfolgen kann.
  1. 3. Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.
  1. 4. Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Lettland

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das innerstaatliche Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

  1. 1. das Büro der Generalstaatsanwaltschaft im vorgerichtlichen Stadium;
  1. 2. das Justizministerium während eines Gerichtsverfahrens.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Lettisch.

Litauen

Mitteilung gemäß Art. 13 Abs. 6: Die Republik Litauen sieht das Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage für das Ergreifen der in Art. 13 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Litauen bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch, Russisch oder Litauisch.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Die Republik Litauen wird das Übereinkommen aber keinesfalls als Rechtsgrundlage für die Auslieferung litauischer Staatsangehöriger betrachten, wie dies in der Verfassung der Republik Litauen festgeschrieben ist.

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Malawi

Die Regierung Malawis überprüft derzeit die nationalen Gesetze im Hinblick auf die Umsetzung der mit der Ratifikation dieses Übereinkommens, übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme der in den Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Straftaten.

Die Regierung wird den Generalsekretär gemäß Art. 5 Abs. 3 in Kenntnis setzen, wenn die entsprechenden Gesetze vorbereitet und verabschiedet worden sind.

Das Übereinkommen wird auf Basis der Gegenseitigkeit als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen, die die gleiche Verpflichtung übernommen haben.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Ministerium für Heimatfragen und Innere Sicherheit bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Malaysia

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3, wobei sich Malaysia auch das Recht vorbehält, in einem bestimmten Einzelfall dem in Art. 35 Abs. 2 vorgesehene Schiedsverfahren oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Die Regierung Malaysias erklärt, dass sie die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten auf der Rechtsgrundlage des Auslieferungsgesetzes Malaysias von 1992 durchführen wird.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General von Malaysia bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörden, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein können, sind:

  • das Ministerium für Innere Sicherheit;
  • das Ministerium für Innere Angelegenheiten;
  • das Büro des Attorney General;
  • die Königlich Malaysische Polizei;
  • die Antikorruptionsagentur;
  • die Zentralbank Malaysias;
  • das Einwanderungsministerium;
  • die nationale Agentur für Drogenfragen.

Malta

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General von Malta bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Maltesisch und Englisch.

Mauritius

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Erklärung gemäß Art. 20 (Richtigstellung) 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Erklärung gemäß Art. 20 (Richtigstellung) 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Englisch und Französisch.

Mazedonien

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Handlungen stellen nach dem Strafgesetz Mazedoniens eine Straftat dar. Das Strafgesetz Mazedoniens verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten nicht eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Mazedonisch und Englisch.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mexiko

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären hinsichtlich der Kriminalisierung der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Handlungen, dass das innerstaatliche Recht alle schweren Straftaten, die eine Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe umfassen, erfasst. Die Kriminalisierung einer Verabredung mit einer oder mehreren Personen zur Begehung einer schweren Straftat, die direkt oder indirekt auf die Erlangung eines finanziellen oder anderen materiellen Vorteils abzielt, beinhaltet die Teilnahme einer organisierten kriminellen Gruppe an der in Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Straftat des organisierten Verbrechens, insofern dies für die Verbrechen, auf die sich der genannte Artikel bezieht, relevant ist. Die Straftat der kriminellen Vereinigung gemäß Art. 164 des Bundesstrafgesetzes ist insofern anwendbar, als dies für andere schwere Straftaten, auf die sich das Übereinkommen bezieht, relevant ist.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mit denen kein Auslieferungsabkommen abgeschlossen worden ist, angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Mikronesien, Föderierte Staaten von

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Myanmar

Die Union Myanmar erklärt einen Vorbehalt zu Art. 16 betreffend die Auslieferung und erachtet sich daran nicht als gebunden.

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Neuseeland

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Weiter wird erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Nicaragua

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Niederlande

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Norwegen

Artikel 5 des Übereinkommens wurde im norwegischen Recht durch Abschnitt 162 c des Strafgesetzes umgesetzt, der wie folgt lautet:

„Jede Person, die mit einer anderen Person die Begehung einer mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren bedrohten Straftat verabredet und die als Schritt in der Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe begangen wird, ist mit einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu drei Jahren zu bestrafen, falls die Straftat nicht unter eine strengere strafrechtliche Bestimmung fällt. Eine Erhöhung des Strafhöchstausmaßes im Wiederholungsfall oder beim Zusammentreffen von Straftaten ist nicht in Betracht zu ziehen.

Eine organisierte kriminelle Gruppe wird hier als organisierte Gruppe von drei oder mehreren Personen definiert, deren Hauptziel es ist, eine mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat zu begehen oder deren Tätigkeit hauptsächlich in der Begehung solcher Handlungen besteht.“

Gemäß Art. 5 Abs. 3 setzen die Vertragsstaaten den Generalsekretär in Kenntnis, wenn das Art. 5 umsetzende innerstaatliche Recht 1) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt oder 2) eine Handlung zur Förderung der Verabredung verlangt wird.

  1. 1. Abschnitt 162 c des norwegischen Strafgesetzes verlangt das Bestehen einer Verbindung zwischen der Verabredung und der Tätigkeit der organisierten kriminellen Gruppe. Diese Bestimmung findet nur auf eine Verabredung betreffend Handlungen, die als Schritt in der Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden, Anwendung. Mindestens eine der sich verabredenden Personen muss Mitglied einer solchen Gruppe sein und die Verabredung muss von der Gruppe oder einer die Gruppe vertretenden Person getroffen worden sein. Dies wird in den „travaux préparatoires“ zu diesem Gesetz ausgeführt, siehe Gesetzesvorschlag No. 62(2002-2003)an den Odelsting, Seiten 31 bis 32 und 95 bis 96. Diese Bedingung bedeutet, dass Abschnitt 162 c die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe erfordert.
  1. 2. Andererseits ist „die Vornahme einer Handlung zur Förderung der Verabredung“ keine notwendige Bedingung für die Bestrafung, siehe Gesetzesvorschlag No. 62(2002-2003) an den Odelsting, Seite 95.

Mitteilungen betreffend Rechtshilfe in Strafsachen sind an das Justizministerium, Abteilung für Zivilrechtsangelegenheiten, als zuständige norwegische Behörde, zu richten.

Mitteilungen betreffend Rechtshilfe können auf Norwegisch, Schwedisch, Dänisch und Englisch erfolgen.

Die für die Entgegennahme von Ersuchen anderer Vertragsstaaten um Unterstützung bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zuständige norwegische Behörde ist das Justizministerium, Polizeiabteilung.

Panama

Erklärung: Die Regierung der Republik Panama erklärt, dass in Verbindung mit den Art. 16 und 18 des Übereinkommens in jenen Fällen keine Verpflichtung für eine Auslieferung oder Rechtshilfe besteht, in denen die dem Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Vorfälle keine Straftaten nach dem Strafrecht der Republik Panama darstellen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Rechtshilfeersuchen an die Republik Panama sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Paraguay

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird bestimmt:

Das Büro des Public Prosecutor, verantwortliches Ministerium: Ministerium für internationale Angelegenheiten und externe Rechtshilfe.

Polen

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Polnisch und Englisch.

Rumänien

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

  1. a. das Büro des Staatsanwalts beim Obersten Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen im vorgerichtlichen Stadium
  1. b. das Justizministerium für Rechtshilfeersuchen während des Gerichtsverfahrens oder der Strafverbüßung sowie für Auslieferungsersuchen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Rumänisch, Französisch oder Englisch.

Russische Föderation

  1. 1. Mitteilung gemäß Art. 13 Abs. 6: Die Russische Föderation sieht das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage für das Ergreifen der in Art. 13 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an.
  1. 2. Die Russische Föderation übt Gerichtsbarkeit über die in den Art. 5, 6, 8 und 23 genannten Straftaten in den in Art. 15 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens genannten Fällen aus.
  1. 3. Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragstaaten dieses Übereinkommens angesehen.
  1. 4. Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 4 des Übereinkommens so anzuwenden sind, dass die klare Verantwortung für die Begehung von in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Straftaten sichergestellt ist, dies ohne Nachteile für die Effektivität der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und Rechtshilfe.
  1. 5. Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens, dass sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Art. 18 Abs. 9 bis 29 anstelle der relevanten Vorschriften von zwischen der Russischen Föderation und einem Vertragstaat dieses Übereinkommens abgeschlossenen Verträgen über Rechtshilfe anwenden wird, wenn dies nach Ansicht der zentralen Behörde der Russischen Föderation die Zusammenarbeit erleichtert.
  1. 6. Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 18 Abs. 13 letzter Satz, dass sie in dringenden Fällen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Rechtshilfeersuchen und Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation unter der Voraussetzung empfangen wird, dass die solche Ersuchen und Mitteilungen enthaltenden Unterlagen ohne Verzug und nach dem vereinbarten Verfahren übermittelt werden.
  1. 7. Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Russisch, falls in einem internationalen Vertrag der Russischen Föderation nichts anderes vorgesehen ist oder zwischen der zentralen Behörde der Russischen Föderation und der zentralen Behörde des anderen Vertragsstaates nichts anderes vereinbart worden ist.
  1. 8. Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in bezug auf die von diesem Übereinkommen erfassten Straftaten unter der Voraussetzung ansieht, dass diese Zusammenarbeit nicht die Durchführung von Untersuchungen oder anderen Verfahrensschritten auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation umfasst.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

Das Justizministerium der Russischen Föderation (in Zivilrechtsangelegenheiten einschließlich der zivilrechtlichen Aspekte strafrechtlicher Fälle) und das Büro des Staatsanwalts der Russischen Föderation (in strafrechtlichen Angelegenheiten).

Saudi Arabien

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das nationale Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Schweden

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch, falls die zentrale Behörde im Einzelfall nicht etwas anderes erlaubt.

Slowakei

Die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 5 zuständige Behörde ist das Justizministerium der Slowakischen Republik.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

  1. 1. das Büro des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik in der vorgerichtlichen Untersuchungsphase;
  1. 2. das Justizministerium der Slowakischen Republik während eines Gerichtsverfahrens.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Slowakisch, Tschechisch Englisch und Französisch.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium der Slowakischen Republik.

Slowenien

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Besteht kein Auslieferungsabkommen oder eine andere Vereinbarung betreffend die Auslieferung zwischen der Republik Slowenien und dieser Vertragspartei, verlangt die Republik Slowenien die in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Unterlagen betreffend die Auslieferung.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Slowenisch und Englisch.

Südafrika

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Generaldirektor des Ministeriums für Justiz und Verfassungsentwicklung bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Tunesien

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Ukraine

Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 6: Das Übereinkommen wird nur insofern angewendet als dies nicht den Verfassungsprinzipien und den Grundwerten des Rechtssystems der Ukraine widerspricht.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe b: Der Ausdruck „schwere Straftat“ entspricht den Begriffen „schwerwiegendes Verbrechen“ und „besonders schwerwiegendes Verbrechen“ nach dem ukrainischen Strafrecht. Ein schwerwiegendes Verbrechen ist ein Verbrechen, für welches das Gesetz eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren, aber nicht mehr als zehn Jahren vorsieht(Art. 12 Abs. 4 des ukrainischen Strafgesetzes) und ein besonders schwerwiegendes Verbrechen ist ein Verbrechen, für welches das Gesetz eine Haftstrafe von mehr als zehn Jahren oder eine lebenslängliche Haftstrafe vorsieht (Art. 12 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzes).

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung angesehen, wenn ein Auslieferungsersuchen von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens erhalten wird, mit welcher kein Auslieferungsabkommen besteht.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

Das Justizministerium der Ukraine (hinsichtlich von Gerichtsentscheidungen);

Das Büro des Generalstaatsanwalts der Ukraine (hinsichtlich des Untersuchungsverfahrens strafbarer Handlungen).

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Ukrainisch, Russisch, Englisch und Französisch.

Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 3: Die Bestimmungen von Abs. 3 werden hinsichtlich der Gewährung von Immunität von der Strafverfolgung nicht auf den Organisator oder Anführer einer kriminellen Gruppe angewendet. Nach ukrainischem Recht (Art. 255 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzes) sind die oben genannten Personen unabhängig von den in Art. 26 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen strafrechtlich verantwortlich.

Usbekistan

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe a des Übereinkommens: Nach Art. 29 Abschnitt 4 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan vom 22. September 1994 wird eine im voraus zum Zweck der gemeinsamen Begehung strafbarer Handlungen gegründete Gruppe von zwei oder mehreren Personen als organisierte Gruppe betrachtet.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe b des Übereinkommens: Nach Art. 15 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan werden Straftaten nach deren Natur und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft darstellen, in Straftaten, die keine große Gefahr für die Gesellschaft darstellen, weniger schwerwiegende, schwerwiegende und besonders schwerwiegende Straftaten eingeteilt.

Straftaten, die keine große Gefahr für die Gesellschaft darstellen, sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind und fahrlässig begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind.

Weniger schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und weniger als fünf Jahren bedroht sind und fahrlässig begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind.

Schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und weniger als zehn Jahren bedroht sind.

Besonders schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren oder mit der Todesstrafe bedroht sind.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe g des Übereinkommens: Nach dem Gesetz der Republik Usbekistan vom 29. August 2001 wurde die Einziehung von Vermögensgegenständen als Form der Bestrafung im Strafrecht abgeschafft.

Art. 284 des Strafprozessrechts der Republik Usbekistan sieht vor, dass Vermögensgegenstände, die Objekt einer Straftat sind, durch Gerichtsurteil Staatseigentum werden, wenn sie nicht dem früheren Eigentümer auszufolgen sind.

Mitteilung zu Art. 5 Abs. 3: Die Republik Usbekistan teilt mit, dass nach dem Strafrecht der Republik Usbekistan von organisierten Gruppen oder zu deren Gunsten begangene Straftaten als schwerwiegende oder besonders schwerwiegende Straftaten qualifiziert werden, abhängig von den sie definierenden Elementen und der Strafform für die verschiedenen Arten der Straftaten.

Mitteilung zu Art. 7 des Übereinkommens: Nach Art. 38 des Gesetzes der Republik Usbekistan vom 25. April 1996 betreffend Banken und Bankaktivitäten können Informationen über Transaktionen und über natürlichen oder juristischen Personen gehörende Konten den Kunden und Organisationen selbst, dem Staatsanwalt, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden:

  1. a. Informationen über Transaktionen und juristischen Personen oder anderen Organisationen gehörende Konten können den Organisationen selbst, dem Staatsanwalt, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde;
  1. b. Informationen über Konten und natürlichen Personen gehörende Einlagen können den Kunden selbst, ihren Rechtsvertretern und wenn diese Konten oder Einlagen Informationen über anhängige Fälle enthalten, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden, wenn die finanziellen Mittel oder anderen Guthaben des Kunden auf dem Konto oder der Einlage in Fällen der Vollstreckung der Strafe oder der Enteignung von Vermögen der Einziehung unterliegen können.

Mitteilung zu Art. 10 des Übereinkommens: Das Recht der Republik Usbekistan sieht keine straf- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vor.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Diese Bestimmung hindert die Republik Usbekistan aber nicht am Abschluss bilateraler Auslieferungsverträge mit einzelnen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Generalprokurators der Republik Usbekistan bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Russisch.

Venezuela

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens, dass das venezolanische Recht die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens genannten Straftaten in den sich auf die Straftat der Gründung einer organisierten kriminellen Gruppe beziehenden Artikeln 287 bis 293 des geltenden Strafgesetzes regelt.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Public Prosecutors gemäß den dieser Institution durch das Gesetz über die teilweise Reform des Strafprozessrechts übertragenen Befugnissen bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

arabischer Vertragstext 

Anlage 3

chinesischer Vertragstext 

Anlage 4

englischer Vertragstext 

Anlage 5

französischer Vertragstext 

Anlage 6

russischer Vertragstext 

Anlage 7

spanischer Vertragstext 

Schüssel

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