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BGBl II 500/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

500. Verordnung: Änderung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
[CELEX-Nr.: 31980L0777 , 31996L0070 , 32003L0040 ]

500. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird - hinsichtlich der §§ 8, 10 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

Die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift angefügt:

„Anforderungen an natürliches Mineralwasser

§ 2a. (1) In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang III genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.

(2) Für die Analyse der in Anhang III genannten Bestandteile sind die in Anhang IV genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.“

2. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf durch eine Behandlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Wasser vor der Behandlung den mikrobiologischen Kriterien gemäß § 3 entspricht, und
  2. 2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, deren Konzentrationen die Grenzwerte gemäß Anhang V überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können.“

4. § 7 lautet:

§ 7. Quellwasser muss den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Hinsichtlich der mikrobiologischen Anforderungen gilt § 3 dieser Verordnung.“

5. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 stattgefunden hat.“

6. § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug); bei einem Gehalt von mehr als 1,5 mg/l Fluorid der vorhandene Fluoridgehalt,
  2. 3. der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 stattgefunden hat; der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungselementes gemäß Z 2 anzubringen,“

7. § 10 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. der Hinweis: „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält. Dieser Hinweis ist deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.“

8. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Angaben „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluss fördern“, „kann mild abführend wirken“ oder ähnliche Angaben sind zulässig, sofern dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.“

9. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet der vierte Gedankenstrich:

  • ernährungsphysiologische bei Wässern mit weniger als 1000 mg gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 mg freien Kohlendioxids in einem Liter oder bei einer Mineralisierung von mehr als 6,5 g/l; weiters in jenen Fällen, in denen eine Auslobung gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt.“

11. In § 13 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

12. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur mehr in eingeschränktem Umfang gegeben sind.“

13. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Meldung der Behandlung von natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

§ 13a. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß § 5 behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 sind/ist

  1. 1. Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass
    1. a) der Einsatz einer solchen Behandlung aufgrund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen gerechtfertigt ist und
    2. b) alle nötigen Maßnahmen getroffen wurden, um die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit der Behandlung zu gewährleisten.
  2. 2. ein Etikett des natürlichen Mineralwassers oder Quellwassers vorzulegen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.“

14. § 15 lautet:

§ 15. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das nicht der Verordnung, BGBl. II Nr. 500/2004 entspricht, aber vor deren In-Kraftt-Teten entsprechend den Bestimmungen der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, abgefüllt und etikettiert wurde, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anhang III genannten Grenzwerte für natürliches Mineralwasser, ausgenommen jene für Fluor und Nickel, sind ab dem 1. Jänner 2006 einzuhalten. Die Grenzwerte für Fluor und Nickel sind ab dem 1. Jänner 2008 einzuhalten. Es gilt der Zeitpunkt der Abfüllung.“

15. § 16 lautet:

§ 16. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

  1. 1. 80/777/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980),
  2. 2. 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/777/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996),
  3. 3. 2003/40/EG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. Nr. L 126 vom 22.5.2003)

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

16. Nach Anhang II werden folgende Anhänge III, IV und V angefügt: (Siehe Anlagen)

Anlage 1

ANHANG III-V 

Rauch-Kallat

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