238. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Begleitpapiere und sonstige Formblätter nach dem Weingesetz 1999 geändert wird
Aufgrund der §§ 33 und 34 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2004, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Begleitpapiere und sonstige Formblätter nach dem Weingesetz 1999 (Weingesetz-Formularverordnung), BGBl. II Nr. 512/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Begleitpapiere in der Anlage“ durch die Wortfolge „die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für die Begleitpapiere“ ersetzt.
2. § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Weinbaubetriebe und Bewirtschafter von Weingärten im Sinn der Landesweinbaugesetze sowie, außerhalb des Anwendungsbereiches von Landesweinbaugesetzen, Betriebe, die eine Gesamtrebfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaften. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen weiters Weinhandelsbetriebe, die Wein zum Zweck des Wiederverkaufes in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 60 Litern zukaufen oder aus zugekauften Trauben Wein erzeugen.
(4) Als Betriebsadresse (Betriebsstätte) ist der Standort des Betriebes, in dem der Wein erzeugt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern gelagert wird, oder der Standort des Weingartens anzugeben. Die Zustelladresse ist jene Adresse, an der Sendungen der Bundeskellereiinspektion zugestellt werden können. Dies ist die Betriebsadresse, in Ermangelung einer Zustellmöglichkeit an der Betriebsadresse kann dies auch die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers sein.“
3. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 gemäß Anlage“ durch die Wortfolge „Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Diese Betriebe haben automationsunterstützt in den bei der Bundeskellereiinspektion gemäß § 32 Weingesetz 1999 eingerichteten Betriebskataster folgende Daten, detailliert für jeden einzelnen Empfänger, einzugeben: Betriebsnummer, Name und Vorname, Betriebsadresse und Zustelladresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), die ausgegebene Stückzahl, die Nummern der ausgegebenen Formblätter und das Datum der Ausgabe.“
5. § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 sind nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgegeben oder weitergeleitet worden sind, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Dies gilt ebenfalls für nicht verwendete, auch unverwendbar gewordene, Formblätter.“
6. § 5 samt Überschrift lautet:
„Erntemeldung
§ 5. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 Weingesetz 1999) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Erntemeldung zu verwenden. Auch Weinbaubetriebe ohne aktuelle Ernte haben eine Erntemeldung (Leermeldung) zu erstatten.“
7. § 6 samt Überschrift lautet:
„Bestandsmeldung
§ 6. Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß § 35 Abs. 2 Weingesetz 1999) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Bestandsmeldung zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen. Wird am Stammdatenerhebungsblatt gemäß § 9 mitgeteilt, dass in dem auf die Erntemeldung folgenden Jahr kein Bestand vorliegen wird, so ist eine gesonderte Bestandsmeldung nicht erforderlich.“
8. In § 7 wird die Wortfolge „das Formblatt für die Absichtsmeldung gemäß Anlage“ durch die Wortfolge „das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Absichtsmeldung“ und die Wortfolge „das Formblatt für die Mostwägerbestätigung gemäß Anlage“ durch die Wortfolge „das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Mostwägerbestätigung“ ersetzt.
9. In § 8 wird die Wortfolge „das Formblatt für diesen Antrag gemäß Anlage und gegebenenfalls das Fortsetzungsblatt gemäß Anlage“ durch die Wortfolge „das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für diesen Antrag und gegebenenfalls das Fortsetzungsblatt“ ersetzt.
10. § 9 erhält die Bezeichnung § 11.
11. Der neue § 9 samt Überschrift lautet:
„Stammdatenerhebungsblatt
§ 9. Jeder unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betrieb hat jährlich das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Stammdatenerhebung (Stammdatenerhebungsblatt) mit Stichtag 30. November zu aktualisieren und bis zum 15. Dezember an diejenige Gemeinde abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte (Betriebsadresse) liegt. Das Stammdatenerhebungsblatt ist ebenfalls abzugeben, wenn sich seit der letzten Erhebung keine Änderungen ergeben haben.“
12. § 10 samt Überschrift lautet:
„Herausgabe der Formblätter
§ 10. Die Formblätter für die Transportbescheinigungen, die Begleitpapiere, die Erntemeldungen, die Bestandsmeldungen, die Absichtsmeldungen, die Mostwäger-Bestätigungen, den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer und das Stammdatenerhebungsblatt werden nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegeben.“
13. Die Anlage entfällt.
Pröll
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