237. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 1 Abs. 5, 6, 7, 9 und 10 und § 35 Abs. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2003, wird die Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 244/2000, wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 38 Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und“
2. Der bisherige § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom Fleischuntersuchungstierarzt geeignete Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, sofern nicht die Fleischuntersuchung schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat.“
3. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Fleisch von Tieren, in deren Begleitpapieren ein positiver Salmonellenbefund ausgewiesen wurde, oder bei Fleisch, welches gemäß § 16d Abs. 1 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichnung nach Abs. 1 der Stempelabdruck jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so zu überstempeln, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempelabdruckes liegt und die Angaben des Abdruckes lesbar bleiben.“
4. Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:
„§ 16d. (1) Fleisch von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Geflügelpest oder New Castle Krankheit unterliegen, ist, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden, tauglich nach Brauchbarmachung.
(2) Die Brauchbarmachung von Fleisch gemäß Abs. 1 hat gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“
5. Der bisherige § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2 Z 3, § 12, § 15 Abs. 2 und § 16d treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/2004 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Rauch-Kallat
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