140. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 7. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99, 101, 105 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123,
- 2. der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,
- 3. der Art. 95 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 und
- 4. der Kapitel 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003.“
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit im folgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2) Die Anträge auf Direktzahlung gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.“
3. § 3 samt Überschrift lautet:
„Abgabenerhebung
§ 3. Im Fall der Lieferung von Milch an Abnehmer wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.“
4. § 9 samt Überschrift lautet:
„Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge (Leasing)
§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann einen Teil der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:
- 1. Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Abs. 2 noch möglich ist.
- 2. Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% ist hinsichtlich der Teilmenge, die die 50% übersteigt, unwirksam.
- 3. Die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge (Gesamtleasing) ist - mit Ausnahme von § 11 - unzulässig.
- 4. Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mindestens 50% seiner Anlieferungs-Referenzmenge oder im laufenden Zwölfmonatszeitraum mindestens 25% seiner im Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat bzw. aufgrund außergewöhnlicher persönlicher oder betrieblicher Umstände eine geringere Anlieferung vorliegt.
- 5. Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen mit lediglich einer Anlieferungs-Referenzmenge.
(2) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.“
5. § 11 samt Überschrift lautet:
„Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt
§ 11. (1) Wird aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Falls, der sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirkt, die Produktion vorübergehend unmöglich (abgebender Betrieb), so kann die Referenzmenge ganz oder zum Teil auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden. Der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs hat die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(3) Bei Fortdauer des Falls höherer Gewalt über den Zwölfmonatszeitraum hinaus kann der abgebende Betrieb die Übertragung für jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum erneuern. Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den übernehmenden Betrieb nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des übernehmenden Betriebs, der übertragenen Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.
(4) Der für den abgebenden Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.“
6. § 12a Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 50 % durch eigene Vermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.“
7. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums zum 1. April des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser
- 1. spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15 % der Referenzmenge vermarktet und
- 2. spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
(2) Für den Fall, dass die Nichtvermarktung auf höhere Gewalt oder ordnungsgemäß begründete Fälle, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden, zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, sind die Fristen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.“
8. § 29 Abs. 4 wird gestrichen und der bisherige Absatz “(5)“ erhält die Bezeichnung “(4)“.
9. § 32 samt Überschrift lautet:
„Grundsatz
§ 32. Im Fall des Direktverkaufs im Sinne von Art. 5 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.“
10. § 33 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, sofern es sich nicht um eine gemäß § 39 Abs. 2a umgewandelte Menge handelt, auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 15 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.“
11. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Zum 1. April 2004 hat die AMA die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen I sowie Anlieferungs-Referenzmengen II, im Rahmen derer im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 Milcherzeugnisse an Abnehmer geliefert worden sind, endgültig in Direktverkaufs-Referenzmengen I bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen II umzuwandeln, sofern die Verfügungsberechtigten der Almen dies bis spätestens 31. Mai 2004 bei der AMA beantragen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen II sinngemäß.“
12. Nach § 39a werden folgende §§ 39b und 39c samt Überschriften eingefügt:
„Antragstellung für Milchprämien und Ergänzungszahlungen
§ 39b. (1) Die Anträge sind für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
- 2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer anzugeben,
- 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2) Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 müssen lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Antrag ausgewiesen werden.
(3) Im Fall von höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, hat der Betriebsinhaber diese(n) sowie die Wiederaufnahme der Erzeugung bis spätestens 15. Mai der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einlaufstelle maßgeblich.
(5) Als Zurückziehung des Antrags gelten:
- 1. für das der Wirksamkeit der Übertragung folgende Kalenderjahr die Übertragung der gesamten Referenzmengen gemäß § 8 in Bezug auf den abgebenden Betriebsinhaber,
- 2. für das laufende Kalenderjahr die Leermeldung in der fristgerechten Erklärung über die Direktverkäufe gemäß § 36 Abs. 1, sofern der meldende Betriebsinhaber zum 31. März dieses Kalenderjahres über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt.
Ergänzungszahlungen
§ 39c. Die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden auf Basis der am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes einzelbetrieblich zur Verfügung stehenden Referenzmengen in Form eines linearen Prämienzuschlags gewährt.“
13. § 40 samt Überschrift lautet:
„Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 40. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Abnehmer, Labors und Milcherzeuger (im Folgenden Geprüfte genannt) den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Geprüften den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat der Geprüfte Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.“
14. § 42 Z 6 lautet:
- „6. entgegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht erhebt oder den geschuldeten Betrag entgegen der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor nicht rechtzeitig entrichtet.“
15. Nach § 44 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f angefügt:
„(1f) § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 12a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 32, § 33 Abs. 5 und Abs. 6, § 39 Abs. 2a, § 39b, § 39c, § 40 und § 42 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.“
Pröll
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