105. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Bank- und Versicherungskauffrau“ bzw. „Akademischer Bank- und Versicherungskaufmann“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang „Banking, Finance and Insurance“
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die „International Management Center Graz Ges.m.b.H. (IMC Graz)“ ist berechtigt, den Lehrgang „Banking, Finance and Insurance“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Banking, Finance and Insurance“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bank- und Versicherungskauffrau“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bank- und Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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