49. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung geändert wird
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Verordnung über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des § 65 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:“
2. Dem § 2 Z 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Deponiekörper kann aus einem oder mehreren Kompartimenten bestehen. Ein Kompartiment ist bautechnisch so auszuführen, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einem bestimmten Deponietyp zuordenbar sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können unterschiedlichen Deponietypen zuordenbar sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame bautechnische Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.“
3. § 2 Z 26 lautet:
- „26. Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität; Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung aerober oder anaerober mit nachfolgender aerober Verfahren; die mechanisch-biologische Vorbehandlung hat zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehaltes, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle zu führen.“
4. § 5 Z 7 lit. f lautet:
- „f) Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung, die auf einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 abgelagert werden, sofern das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllt wird; die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Wert zu unterschreiten, ist unzulässig;“
5. § 5 Z 7 wird folgende lit. g angefügt:
- „g) Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten und zementgebundenem Holzspanbeton.“
6. Nach § 32 werden im VIII. Abschnitt folgende §§ 32a und 32b jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 32a. Abweichend von § 5 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, anfallen, längstens bis 31. Dezember 2008 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
- 1. diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere gemischte Siedlungsabfälle) abgelagert sind und
- 2. der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird; die Mitteilung ist unwiderruflich.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 32b. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 1. Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG , ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991, S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996, S 32;
- 2. Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999, S 1;
- 3. Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003, S 27.“
7. Der bisherige Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Z 8 und 26, 5 Z 7, 32a und 32b und die Anlagen 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
8. In der Anlage 1 wird die Wortfolge „Für die Bestimmung der Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der folgenden sechs Verbindungen zu ermitteln:
Fluoranthen C16H10 Benzo(k)fluoranthen C20H12
Benzo(a)pyren C20H12 Benzo(g,h,i)perylen C22H12
Benzo(b)fluoranthen C20H12 Indeno(1,2,3-c,d)pyren C22H12“
durch den Satz „Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.“ ersetzt.
9. In der Anlage 1 Tabelle 1 wird
„Summe der Kohlenwasserstoffe 20 3)“
durch
„Kohlenwasserstoff-Index 20 4)“
ersetzt und der Tabelle 1 wird folgende Fußnote 4) angefügt:
„4) Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit einer organischen Substanz gemessen als TOC sind folgende Grenzwerte für den Kohlenwasserstoff-Index zulässig:
TOC von weniger als 5 000 mg/kg TS 50 mg/kg TS
TOC von 5 000 mg/kg TS bis 20 000 mg/kg TS 100 mg/kg TS
TOC von mehr als 20 000 mg/kg TS 200 mg/kg TS “
10. In der Anlage 1 Tabelle 1 wird beim Eintrag Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe der Grenzwert „0,5“ durch „4“ ersetzt und werden folgende neue Einträge angefügt:
„davon Benzo(a)pyren 0,4
BTEX 6“
11. In der Anlage 1 Tabelle 2, 4, 5, 6 und 7 und in der Anlage 5 Punkt F wird jeweils „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.
12. In der Anlage 1 Tabelle 3 wird
„Summe der Kohlenwasserstoffe 100 3)“
durch
„Kohlenwasserstoff-Index 200 4)“
ersetzt und der Tabelle 3 wird folgende Fußnote 4) angefügt:
„4) Wird ein BTEX-Wert von 6 mg/kg TS eingehalten, so ist für den Kohlenwasserstoff-Index ein Grenzwert von 500 mg/kg TS zulässig. Für Bodenaushubmaterial, der einen BTEX-Wert von 6 mg/kg TS einhält, ist für den Kohlenwasserstoff-Index ein Grenzwert von 1 000 mg/kg TS zulässig.“
13. In der Anlage 1 Tabelle 3 wird beim Eintrag Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe der Grenzwert „2,0“ durch „20“ ersetzt und die Fußnote 3) gestrichen.
14. In der Anlage 1 Tabelle 6 wird beim Eintrag Abdampfrückstand der Grenzwert „30 000“ durch „60 000“ ersetzt.
15. In der Anlage 1 Tabelle 7 wird beim Eintrag Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK) der Grenzwert „100“ durch „300“ ersetzt.
16. In der Anlage 1 Tabelle 8 wird beim Grenzwert für Sulfat folgende Fußnote 1) eingefügt:
„1) Bei magnesitgebundenen Holzwolledämmbauplatten darf der Grenzwert um 100 Prozent überschritten werden.“
17. Der Anlage 1 Tabelle 8 wird angefügt:
„Stabilitätsparameter für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung
Atmungsaktivität nach 4 Tagen (AT4) 7 mg O2/g TS
Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen (GS21) oder
Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB21) 20 Nl/kg TS"
18. Der Aufzählung in der Anlage 2 wird „magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten“ und „zementgebundener Holzspanbeton“ angefügt.
19. In der Anlage 5 Punkt B wird der Satz „Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat nach Extraktion mit 1,1,2 Trichlortrifluorethan gemäß DIN 38409 - H 18 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung von Kohlenwasserstoffen“, ausgegeben im Februar 1981, zu erfolgen.“ durch den Satz „Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat gemäß der ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, Normentwurf ausgegeben am 1. Dezember 2000, zu erfolgen; bis zum 16. Juli 2004 ist die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen auch nach Extraktion mit 1,1,2 Trichlortrifluorethan gemäß DIN 38409 - H 18 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung von Kohlenwasserstoffen“, ausgegeben im Februar 1981, zulässig.“ ersetzt.
20. Der Anlage 5 wird folgender Punkt G angefügt:
„G. Brennwertkriterium für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle
Brennwert: bis zu 6000 kJ/kg TS
Zur Überprüfung des Brennwertkriteriums hat die Probenahme gemäß ÖNORM S 2123 Teil 1 „Probenahmepläne für Abfälle, Teil 1: Beprobung von Haufen“, ausgegeben am 1. November 2003, zu erfolgen. Eine Untersuchung hat sich auf eine Abfallcharge gemäß § 2 Z 1 (Gesamtmenge für die Abfallcharakterisierung) zu beziehen. Abweichend zu Kapitel 5.5 der ÖNORM S 2123 Teil 1 hat die Probenmenge der qualifizierten Stichprobe zumindest 200 l zu umfassen. Die qualifizierten Stichproben können zu einer Sammelprobe pro Abfallcharge zusammengefasst werden, die als Feldprobe Basis für eine Untersuchung ist. Die Probenverjüngung, die Aufbereitung der Laborproben, die analytische Bestimmung und die Dokumentation dieser Arbeitsschritte hat gemäß ÖNORM S 2118 Teil 1 „Probenahme und Probenaufbereitung von festen Abfällen für die Bestimmung des Brennwertes, Bestimmung des Brennwertes (H0) von mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen und vergleichbaren Materialien“, ausgegeben am 1. Juli 2001, zu erfolgen, wobei das Probenahmeprotokoll den Anforderungen der ÖNORM S 2123 Teil 1 genügen muss.
Liegt der aus der Sammelprobe erhaltene Brennwert für die Abfallcharge bei höchstens 6000 kJ/kg TS, so gilt das Brennwertkriterium als erfüllt. Überschreitet der erhaltene Brennwert den Wert von 6000 kJ/kg TS, so ist eine Mehrfachuntersuchung der Abfallcharge erforderlich. Hierfür sind aus derselben Abfallcharge maximal fünf weitere Feldproben nach den Vorgaben der ÖNORM S 2123 Teil 1 zu ziehen. Es ist ein Beurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus den Ergebnissen aus allen Sammelproben zu ermitteln, wobei maximal das Ergebnis einer Sammelprobe auf Basis eines anerkannten Ausreißertests eliminiert werden darf. Überschreitet der Beurteilungswert den Wert von 6600 kJ/kg TS nicht und liegt kein Ergebnis aus einer Sammelprobe nach allfälliger Ausreißerelimination über 7200 kJ/kg TS vor, so gilt das Brennwertkriterium als erfüllt.“
21. In der Anlage 6 wird der Eintrag „Summe Benzol, Toluol, Xylol (BTX)“ durch „Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole (BTEX)“ und der Eintrag „Kohlenwasserstoffe, gesamt“ durch „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt und die Fußnote 1) lautet:
„1) 16 Kongenere nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen“
Pröll
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