131. Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr samt Erklärung
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 53 Abs. 7 für Österreich mit 28. Juni 2004 in Kraft getreten.
Bahrain
Barbados
Belgien
Belize
Benin
Botsuana
Bulgarien
Dänemark (außer Färöer)
Deutschland
Europäische Gemeinschaft
Estland
Finnland
Frankreich
Gambia
Griechenland
Irland
Italien
Japan
Jordanien
Kamerun
Kanada
Kenia
Kolumbien
Kuwait
Luxemburg
Mazedonien, die ehemalige jugoslawische Republik
Mexiko
Namibia
Neuseeland (einschl. Tokelau)
Niederlande
Nigeria
Panama
Paraguay
Peru
Portugal
Rumänien
Saudi-Arabien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
St. Vincent und die Grenadinen
Syrien, Arabische Republik
Tansania, Vereinigte Republik
Tonga
Tschechische Republik
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Zypern
[Deutscher Übereinkommenstext/Übersetzung/siehe Anlagen]
[Deutsche Erklärung der Republik Österreich/siehe Anlagen]
[Englischer Übereinkommenstext/siehe Anlagen]
[Englische Erklärung der Republik Österreich/siehe Anlagen]
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Deutschland
Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die direkt von der Bundesrepublik Deutschland zu nichtkommerziellen Zwecken im Hinblick auf ihre Funktionen und Pflichten als souveräner Staat auf Flugzeugen ausgeführt und betrieben wird, und nicht gilt für die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck mit Flugzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder von ihr gemietet wurden, deren ganze Kapazität von oder im Namen von solchen Behörden reserviert wurde.
Europäische Gemeinschaft
Erklärung zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Gegenstände, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) geregelt werden:
- 1. Dem Übereinkommen von Montreal können auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beitreten, die von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildet werden und für bestimmte, durch dieses Übereinkommen geregelte Gegenstände zuständig sind.
- 2. Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
- 3. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden.
- 4. Zu den durch das Übereinkommen geregelten Gegenständen, für die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben, gehört die Haftung für den Schaden in den Fällen, in denen ein Fluggast getötet oder verletzt wird. Ferner übertrugen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Haftung für den Schaden, der durch Verspätung sowie durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck entsteht. Dies umfasst Vorschriften in Bezug auf die Fluggastinformation sowie Mindestanforderungen hinsichtlich der Versicherung. In diesen Bereichen ist es daher Aufgabe der Gemeinschaft, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erlassen (die dann von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind) und externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder zuständigen Organisationen einzugehen. Quellen: 1. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Amtsblatt der Europäischen Union L 285 vom 17.10.1997, S. 1; 2. Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 30.5.2002, S. 1.
- 5. Die Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten aufgrund des EG-Vertrags der Gemeinschaft übertragen haben, unterliegen naturgemäß ständiger Veränderung. Auf der Grundlage des Vertrags können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, durch die die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. Die Europäische Gemeinschaft behält sich daher entsprechende Änderungen dieser Erklärung vor, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Gegenstände ist, die durch das Übereinkommen von Montreal geregelt werden.
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich haben erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaft zuständig ist, in gewissen Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen geregelt werden, Massnahmen zu setzen.
Japan
Gemäß Art. 57 (a) des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass dieses Übereinkommen nicht angewendet wird auf internationale Lufttransporte, die von der Regierung von Japan für nichtkommerzielle Zwecke im Hinblick auf seine Funktionen und Pflichten als ein souveräner Staat durchgeführt und betrieben werden.
Kanada
Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklärt Kanada, dass das Übereinkommen nicht auf den Transport von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen in Flugzeugen, die in Kanada eingetragen oder von Kanada gemietet wurden und die ausschließlich diesen Behörden vorbehalten sind, [Art. 57 (b)] anwendbar ist.
Spanien
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 57 wird das Übereinkommen nicht angewendet auf:
- a. Internationalen Lufttransport, der von Spanien direkt für nichtkommerzielle Zwecke im Hinblick auf seine Funktionen und Pflichten als souveräner Staat durchgeführt wird.
- b. Den Transport von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen mit in Spanien eingetragenen oder von Spanien gemieteten Luftfahrzeugen, die ausschließlich diesen Dienststellen vorbehalten sind.
Vereinigte Staaten
Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass das Übereinkommen nicht auf Internationale Lufttransporte die von den Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf deren Funktionen und Pflichten als souveräner Staat durchgeführt und betrieben werden, anwendbar ist.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)