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BGBl III 103/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M148 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

103. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M148 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

Die Multilaterale Vereinbarung M148 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl.III Nr.27/2004) wurde von Belgien am 30. Juni 2004 unterzeichnet.

103. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M148 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

Schüssel

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