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BGBl II 242/1999

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 267/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 28/1999, wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Gemäß § 17 Abs 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, dass Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen sind.

§ 2

§ 2.

Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.

§ 3

§ 3.

Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen:

  1. a) für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) .................................................... 18 S,
  1. b) für die Heizkosten.................................................................................................................... 8 S,
  1. c) für die Warmwasserkosten ...................................................................................................... 4 S.

§ 4

§ 4.

Wird der Bestandnehmer in einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet, so ist diese mit folgenden Werten anzusetzen:

  1. a) bei Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit 6% der jährlichen Gebüh-renbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr,
  1. b) bei Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung mit 10% der jährlichen Gebüh-renbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr.

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