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BGBl II 241/1999

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 267/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 28/1999, wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Eine nach § 33 Tarifpost 5 Abs 5 Z 1 GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt für:

  1. 1. atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des § 33 Tarifpost 5 Abs 1 GebG nicht zumutbar ist;
  1. 2. Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen;
  1. 3. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt.

§ 2

§ 2.

(1) Atypische und gemischte Rechtsgeschäfte sind solche, die für Bestandverträge atypische Vertragselemente oder Vertragselemente, die einem anderen Vertragstyp entnommen sind, enthalten.

(2) Atypische Vertragselemente sind Nebenabreden der Vertragsparteien, die nicht typischerweise mit der Erfüllung eines Bestandvertrages verbunden sind. Solche sind insbesondere Nebenleistungen wie Organisations- und Werbeleistungen, Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen oder die Überlassung von Lizenzen oder Know-how.

(3) Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch solche eines anderen Vertrages enthalten. Dies können beispielsweise Elemente eines Verwahrungsvertrages (zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) sein.

§ 3

§ 3.

Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs 4 GebG gehabt hat, ist diesem zumutbar, die Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen.

§ 4

§ 4.

Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sind beispielsweise solche, bei denen ein umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins vereinbart wird oder in denen sich der Bestandnehmer zur Übernahme von Kosten (zB Baukosten oder Renovierungskosten) verpflichtet, deren Höhe bei Vertragsabschluss unter Beachtung der sich aus § 22 und § 26 GebG ergebenden Grundsätze noch nicht abschätzbar ist.

§ 5

§ 5.

Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

§ 6

§ 6.

In allen Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr durch den Bestandgeber besteht, bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, dennoch eine Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr nach den Grundsätzen des § 33 Tarifpost 5 Abs 5 Z 1 GebG durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG aufrecht.

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