Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn
Aufgrund der §§ 6 und 9 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl Nr 629/1994, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr 831/1995 und BGBl Nr 798/1996 wird verordnet:
§ 1
§ 1.
Die Abgabe beträgt für in Ungarn zugelassene Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger für einen Kalendertag das Zweifache der Abgabe gemäß § 3 Abs 2b Z 1 des Straßenbenützungsabgabegesetzes.
§ 2
§ 2.
§ 3 Abs 2b Z 2, Z 3 und 4 Z des Straßenbenützungsabgabegesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 3
§ 3.
Die Abgabe ist gemäß § 6 des Straßenbenützungsabgabegesetzes bei der Einreise entweder durch Zahlung bei einer Zollstelle oder anderen Kontrollstelle an der Grenze oder mit jeweils zwei Steuerausweisen mit einer Geltungsdauer von einem Tag zu entrichten.
§ 4
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
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