Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Z 5 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 427/1996 wird verordnet:
Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
,,§ 3a.
(1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist die Verbrauchsteuerbefreiung auf
- 1. 25 Stück Zigaretten oder
- 2. 5 Stück Zigarren oder
- 3. 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
- 4. 25 Gramm Rauchtabak oder
- 5. eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm
- .
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Anwendungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
(3) Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlussgebiet Samnauntal eingeführt werden.
(4) Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.''
2. Der bisherige § 10 erhält die Bezeichnung ,,(1)''. § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) § 3a tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.''
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)