Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G 388-391/96, mündlich verkündet am 24. Jänner 1997, § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Art. 41 Z 12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und verliert ihre normative Kraft nicht nur in den beim Verfassungsgerichtshof zu B 2909/96, B 2947/96, B 2959/96 und B 2962/96 anhängigen Anlaßfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide. Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist.
§ 24 Abs
§ 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 in jener Fassung wieder in Kraft, die diese Bestimmung durch Art. IV Z 4 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680/1994, erhalten hat.
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