Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, wird geändert wie folgt:
1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:
,,(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.''
2. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird ergänzt wie folgt:
,,(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses oder eines Konventionsreisedokuments ................ 200 S''
3. In Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird der Punkt am Ende von Absatz 3 Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 hinzugefügt:
- für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
- a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
- b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt. EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.''
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