Der OGH geht in mittlerweile stRsp von der Unzulässigkeit von Aufhebungsbeschlüssen1 iZm zweitinstanzlichen Zwischenurteilen aus,2 weswegen dem Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch keine bindenden Vorgaben zur Anspruchshöhe gemacht werden können.3 Im vorliegenden Beitrag wird anhand der E 10 Ob 77/18y die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Kombination von Zwischenurteilen und Aufhebungsbeschlüssen untersucht.