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Unfall durch Überfahren oder Überragen einer Sperrlinie

RechtsprechungJudikaturMartin WeberZVR 2025/193ZVR 2025, 455 - 456 Heft 11 v. 30.10.2025

§ 9 Abs 1, § 12 Abs 5, § 16 Abs 2 lit b StVO

§ 9 Abs 1 StVO verbietet lediglich ein Überfahren von Sperrlinien. Eine Sperrlinie ist (erst) dann überfahren, wenn zumindest mit einem Rad auf ihr gefahren wird. Lediglich im Anwendungsbereich des § 16 Abs 2 lit b StVO darf eine Sperrlinie auch nicht überragt werden.

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