In seiner neueren Rsp hat der VfGH die Verfassungskonformität der Verordnungsermächtigung des § 26a Abs 3b KFG 1967 bejaht und klargestellt, dass bereits bezahlte Organstrafverfügungen nicht mit Klage nach Art 137 B-VG rückgefordert werden können. In Bezug auf das LFG hat der VfGH die verfassungsrechtl Rahmenbedingungen für die Vollziehung in Bezug auf die Bewilligung eines Zivilflugplatzes gem § 71 Abs 1 LFG geklärt und die Verfassungskonformität mehrerer Bestimmungen geprüft.

