Erbringt ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast die Luftbeförderungsleistung nicht, weil es sie verweigert, den Flug annulliert oder erheblich verspätet, stellt sich nach der Fluggastrechte-VO die Frage allfälliger "anderweitiger Beförderung". Sie kann je nach den Umständen auf einer Entlastungsmöglichkeit oder Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens oder auf einem Anspruch des Fluggasts beruhen. Was in Bezug auf Zeit, Abflug- oder Ankunftsort, Route etc im konkreten Fall als anderweitige Beförderung angeboten werden muss bzw vom Fluggast gefordert werden kann, hängt von der jeweiligen Bestimmung der VO ab. Der Artikel untersucht die unterschiedlichen Zusammenhänge "anderweitiger Beförderung", legt die dazu ergangene Rsp dar und unterzieht sie kritischer Betrachtung.