In der Rs C-873/19 , , hat der EuGH - in Weiterführung und Konkretisierung seiner bisherigen Rsp zu Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention - die Klagebefugnis bestimmter Umweltvereinigungen in Hinblick auf die Einhaltung umweltbezogener Vorschriften bzgl EG-Typgenehmigungen bejaht. Dies entfaltet nicht nur Auswirkungen auf das Typgenehmigungsrecht, sondern wirft grundlegende Fragen zur Ausgestaltung nationaler Rechtsschutzsysteme auf.