§ 113 Abs 1 KFG erfordert auch idF der 36. KFG-Nov, BGBl I 2019/19 nach seinem insoweit klaren Wortlaut (weiterhin) die "notwendige Anwesenheitsdauer des Fahrschulbesitzers in der Fahrschule" ua für die Aufsicht über die Lehrtätigkeit.
Ra 2022/11/0149