§ 1323 ABGB
Wendet der Geschädigte für eine Neuherstellung mehr auf als für eine Reparatur, kann er die für die Reparatur erforderlichen Kosten verlangen.
2 Ob 4/22k
§ 1323 ABGB
Wendet der Geschädigte für eine Neuherstellung mehr auf als für eine Reparatur, kann er die für die Reparatur erforderlichen Kosten verlangen.
2 Ob 4/22k