Würde man E-Scooter zu den in den Begriffsbestimmungen der StVO bspw aufgezählten Klein- und Minirollern zählen, führte dies zu einem Widerspruch im Gesetz, weil sie in § 2 Abs 1 Z 19 StVO zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn definiert wären, während § 88b Abs 1 StVO das Fahren mit den die physikalischen Werte nicht überschreitenden Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrückl als zulässig erklärt. Zur Vermeidung einer solchen Antinomie ist die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel in § 2 Abs 1 Z 19 StVO um die Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h einzuschränken.