Dass gem § 96 Abs 7 StVO die Beh ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs 1 bis 2 StVO (sowie jene nach § 37a FSG) zu führen haben, steht der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Strafbemessung gem § 19 VStG nicht entgegen (vgl VwGH 10. 11. 1998, 97/11/0281).
Ra 2023/02/0070