§§ 179 ff VersVG; Art 6.1. AUVB 2013; §§ 1293 ff ABGB
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vom VersN zu beweisen, während der Vers die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand trägt.