I. Für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung ist Vorsatz erforderlich, wobei schon bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es ist daher dem Überlasser des Pkw nachzuweisen, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers infolge Alkoholbeeinträchtigung diesem die Lenkung des Pkw überlassen wurde. Bei einem länger dauernden gemeinsamen Genuss erheblicher Alkoholmengen muss jeder "Mitzecher" Zweifel an der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung der Mittrinker haben, wobei es auf die Kenntnis der genauen Mengen des genossenen Alkohols nicht ankommt (vgl VwGH 23. 10. 1974, 0753/73).