Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 3 FSG obliegt es eindeutig lediglich der Beh als zuständigem Organ (s § 35 FSG), eine Lenkberechtigung zu erteilen, nicht aber dem Amtsarzt im Zuge einer gem § 8 FSG von ihm vorzunehmenden Untersuchung der gesundheitlichen Eignung. Gem § 8 Abs 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Beh ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kfz gesundheitlich geeignet ist. Für die Annahme, dass das im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung erstellte Gutachten die behördliche Erteilung einer Lenkberechtigung ersetze, gibt es keine gesetzliche Grundlage.