Eine Ausnahmebewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn die beiden Voraussetzungen, dass "das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist" und weiters "vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist", kumulativ gegeben sind (vgl VwGH 14. 11. 2001, 2001/03/0154). Seit der 27. StVO-Nov, BGBl I 2015/123, kann neben den beiden Voraussetzungen, dass das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist, auch der Umstand, dass die Werbung oder Ankündigung in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist, eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Es müssen eine der (nunmehr drei) in § 84 Abs 3 Z 1 bis 3 StVO genannten Voraussetzungen sowie ferner das Erfordernis, dass von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit - insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - nicht zu erwarten ist, kumulativ vorliegen.