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Lenkverbot und Entziehung, Mindestdauer der Entziehung darf nicht unterschritten werden

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2023/138ZVR 2023, 343 Heft 7 und 8 v. 12.7.2023

Die in § 29 Abs 4 FSG enthaltene Regelung, der zufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gem § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs 5 FSG, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheins und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen gem § 39 Abs 5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheins das Lenken von Kfz ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs 4 FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs 5 FSG bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kfz verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kfz verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach § 39 Abs 5 FSG durch eine - aus welchen Gründen immer erfolgte - Wiederausfolgung des Führerscheins geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheins nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheids festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen (insgesamt) für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist.

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