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Überholverbot vor Schutzwegen

RechtsprechungJudikaturGeorg KathreinZVR 2023/130ZVR 2023, 324 - 325 Heft 7 und 8 v. 12.7.2023

§§ 1304, 1311 ABGB; §§ 7, 11 Abs 1, § 16 Abs 1 lit d StVO

Der Zweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit d StVO liegt/besteht darin, eine Gefährdung der Fußgänger zu verhindern; nach li abbiegende Fahrzeuge werden vom Schutzzweck der Bestimmung hingegen nicht erfasst. Daraus ist abzuleiten, dass das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit d StVO auch nicht dem Schutz eines während des Überholvorgangs den Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmers dient.

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