§§ 1304, 1311 ABGB; §§ 7, 11 Abs 1, § 16 Abs 1 lit d StVO
Der Zweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit d StVO liegt/besteht darin, eine Gefährdung der Fußgänger zu verhindern; nach li abbiegende Fahrzeuge werden vom Schutzzweck der Bestimmung hingegen nicht erfasst. Daraus ist abzuleiten, dass das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit d StVO auch nicht dem Schutz eines während des Überholvorgangs den Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmers dient.